Führungskräfte müssen mehr Transparenz schaffen

Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen für Insolvenzen und Sanierungsverfahren muss die Unternehmensführung Risiken noch klarer dokumentieren. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf die Haftung.

Zum 1. Januar 2021 trat das neue „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ in Kraft. Es soll sicherstellen, dass Unternehmen trotz finanzieller Schwierigkeiten weiterbestehen können und eine Insolvenz durch ein Sanierungsverfahren abgewendet wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmen können einer drohenden Zahlungsunfähigkeit mit einer frühzeitigen Sanierung auf Grundlage eines von Gläubigern mehrheitlich (75 %) angenommenen Restrukturierungsplans begegnen. Zudem gibt es ein Moratorium über vier bis zwölf Monate, in denen die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird. Die Interessen der Gläubiger stehen nun schon ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Fokus des Unternehmens. Die Haftung der Geschäftsführung, die anders als in einer Regelinsolvenz unternehmerisch verantwortlich bleibt, besteht weiterhin nach bekannten Gesetzen (GmbHG, AktG, etc.).
 

Neue Pflichten, neue Risiken

Das neue Gesetz sieht vor, dass für die Bestimmung der drohenden Zahlungsunfähigkeit in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Dies schafft eine neue Klarheit, da sich bisher Überschneidungen beim Prognosezeitraum für die Bestimmung der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. der Feststellung einer Überschuldung ergaben. Deshalb ist für Unternehmen nun eine Liquiditätsplanung über einen Horizont von 24 Monaten essenziell. Mögliche, nachträgliche Abweichungen aufgrund des langen Planungshorizonts müssen revisionssicher dokumentiert werden. Können Führungskräfte diese geforderte Transparenz nicht bieten, kann unter anderem der Vorwurf einer Insolvenzverschleppung im Raum stehen. Die neue Gesetzgebung führt also zu noch mehr Pflichten – und damit noch mehr Risiken der Pflichtverletzung. Die Haftung aus verspäteter Insolvenzantragsstellung, die sogenannte Masseschmälerungshaftung, bleibt wie bisher bestehen. Bei der Nutzung des Sanierungsverfahrens ist jedoch eine besondere Sorgfalt geboten. Unternehmen müssen im Ernstfall nachweisen können, dass sie gemäß ihrer Verpflichtung zur ordentlichen Geschäftsführung sowie im Sinne der Gläubigerinteressen handeln.

 

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01.02.2021

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