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  5. Steuerversicherung als Knotenlöser bei Unternehmenssanierung

Unternehmenssanierung abgeschlossen, Steuerschuld begründet?

Sanierungsmaßnahmen können den Bilanzgewinn erhöhen und erhebliche Steuerpflichten auslösen. Eine verbindliche Auskunft dazu, ob dieser Effekt im konkreten Fall eintritt, ist langwierig und wird durch die Finanzbehörden teilweise gänzlich abgelehnt. Mit einer Steuerversicherung können neben der eigentlichen Nachzahlung auch Zuschläge, Verteidigungskosten und Sofortleistungen versichert werden.

Im Rahmen einer Unternehmenssanierung ist der Zeitdruck immens und die Lage oftmals angespannt. Prekärer wird diese dann noch, wenn die Verhandlungen an der einen oder anderen Stelle feststecken oder sogar zu scheitern drohen. In solch einer festgefahren Situation kann eine Steuerversicherung einen Knotenlöser für die Parteien darstellen.

Verzichtet ein Gläubiger, etwa ein Kreditinstitut oder ein Lieferant, gegenüber einem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen ganz oder teilweise auf die Rückzahlung einer Verbindlichkeit, kann die resultierende Erhöhung des Betriebsvermögens – und somit der Bilanzgewinn – für den Schuldner als Sanierungsertrag zu behandeln sein. Bei der Verbindlichkeit kann es sich beispielsweise um Darlehen, Kreditlinien oder auch Zinsen handeln.

Streitgegenstand zwischen Steuerschuldner und Finanzbehörde

Ein steuerfreier Sanierungsertrag liegt vor, wenn der Verzicht zum Zwecke der unternehmensbezogenen Sanierung erfolgt.

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"Die Voraussetzungen für diese Befreiung sind an gewisse Tatbestände geknüpft und nicht selten Streitgegenstand zwischen Steuerschuldner und Finanzbehörde." 

Benedict Prinzenberg, M&A-Experte bei Funk

Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn das Unternehmen für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses dem Finanzamt nachweisen kann, dass es 

  • sanierungsbedürftig (das Unternehmen kann ohne Sanierung nicht fortgeführt werden) und 
  • sanierungsfähig (das Unternehmen kann nach der Sanierung wieder ertragsfähig werden) ist, sowie
  • die ergriffenen Maßnahmen sanierungsgeeignet (die Maßnahme darf das Unternehmen nicht nur vor dem Zusammenbruch bewahren, sondern sollte auch dessen Ertragsfähigkeit auf Dauer wiederherstellen) sind und 
  • der Gläubiger in Sanierungsabsicht (die Maßnahme wird zur Rettung des Unternehmens erklärt) handelt. 

Sanierungsmaßnahmen sind z.B. ein Erlassvertrag, ein negatives Schuldanerkenntnis oder ein Schuldenerlass in einem Insolvenzplan, soweit diese nicht auf die Liquidation oder Zerschlagung des Unternehmens gerichtet sind. Die Sanierungsmaßnahmen sind vor oder auch im laufenden Insolvenzverfahren möglich. 

 

Steuerliche Unsicherheiten als potenzielle Showstopper

In den Regelungen stecken viele Unsicherheiten, insbesondere im Hinblick auf die Qualifizierung der verzichtsbedingten Bilanzgewinne als steuerfreie Sanierungserträge", sagt Benedict Prinzenberg. Aber gerade in der „heißen“ Phase in der Sanierung oder auch Unternehmenstransaktion sind solche Unsicherheiten ein potenzieller „Showstopper“ und für die Parteien von entscheidender Bedeutung. Speziell die Bewertung der auf die Sanierung bezogenen Gutachten im Hinblick auf deren Wertgehalt und Passgenauigkeit auf die oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen stellt nicht selten ein Streitthema zwischen den Parteien dar. 

Eine verbindliche Auskunft bei der Steuerbehörde einzuholen ist oftmals zu langwierig. Hinzu kommt, dass diese häufig abgelehnt wird, wenn es sich nicht um streitige Rechtsfragen, sondern „nur“ um Auslegungsunsicherheiten bzw. Tatsachen handelt. Darüber hinaus muss die verbindliche Auskunft zwingend vor der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen beantragt und erteilt werden, was erfahrungsgemäß eine Verzögerung von bis zu sechs Monaten bedeuten kann.

Eine verbindliche, schnelle und die Steuerzahlung umfassende Alternative ist die Steuerversicherung, welche das Risiko rund um das Vorliegen der Voraussetzungen eines steuerbefreiten Sanierungsgewinns gem. § 3a Abs. 2 EStG abdeckt. 

Als Bewertungsgrundlage dienen den Versicherern die erstellten IDW S6 Gutachten, deren Schlüssigkeit im Lichte der § 3a Abs. 2 EStG geprüft wird. Bei einer positiven Risikobewertung, sowohl im Hinblick auf das Aufgreifen durch die Finanzverwaltung als auch auf eine etwaige Verteidigung in einem späteren außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren, steht einer Versicherung nichts im Wege.

 

Abschluss binnen zwei bis vier Wochen möglich 

Jan Wehkamp, M&A-Experte bei Funk, kommentiert: "Je nach Komplexität sowie Qualifizierung und Quantifizierung des Risikos kann eine solche Versicherung grundsätzlich innerhalb von zwei bis vier Wochen abgeschlossen werden. Das ist sowohl vor als auch nach der Sanierungsmaßnahme möglich" Die Absicherung erfolgt gegen Zahlung einer Einmalprämie, die je nach Risikohöhe und –profil variiert. Neben der eigentlichen Steuerzahlung gehören üblicherweise Verspätungszuschläge und -zinsen sowie Verteidigungskosten und Sofortleistungen bei fehlender Aussetzung des sofortigen Vollzuges zum Deckungsumfang der Steuerversicherung.

Jan Wehkamp sagt abschließend: "Steuerversicherungen sind in vielen Jurisdiktionen umsetzbar mit Kapazitäten bis in den dreistelligen Millionenbereich. Funk berät Sie gern zu den Details - bitte sprechen Sie uns an!" 

 

25.02.2021

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