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  5. EU-Zwangsarbeitsverordnung

Was die EU-Zwangsarbeitsverordnung für Unternehmen bedeutet

Ab dem 14. Dezember 2027 gilt EU-weit ein Marktverbot für Produkte aus Zwangsarbeit. Es gibt weder Schwellenwerte noch Branchenausnahmen.

Derzeit stehen bei der Lieferkettenregulierung vor allem Entlastungen im Mittelpunkt. So hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Prüfung der Unternehmensberichte zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ausgesetzt. Zudem wird eine Änderung des Gesetzes parlamentarisch beraten. Auch die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ist nur in abgeschwächter Form in Kraft getreten. Dadurch entsteht vielerorts der Eindruck, das Thema verliere an Bedeutung.

Dies greift jedoch zu kurz. Mit der EU-Zwangsarbeitsverordnung ist ein Rechtsakt in Kraft getreten, der einer anderen Logik folgt. Er schreibt Unternehmen keine Bemühungen vor, sondern verbietet Produkte aus Zwangsarbeit – unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz, Branche oder Sitz.

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Die Zwangsarbeitsverordnung im Überblick

Die Verordnung verbietet es Wirtschaftsakteuren, Produkte, die ganz oder teilweise durch Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU zu verkaufen, bereitzustellen oder aus der EU zu exportieren.

Kernmerkmale:
 

Icon - Box mit Pfeil

Produktbezogen statt unternehmensbezogen

Anknüpfungspunkt ist das Produkt, nicht die Organisation. Das Verbot kann jede Produktionsstufe betreffen. Es reicht aus, wenn nur ein Bestandteil unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde.

Icon - Globus

Herkunftsneutral

Das Verbot gilt für importierte und in der EU hergestellte Produkte.

Icon - Pfad trennt sich in zwei

Unterschiedliche Zuständigkeiten

Außerhalb der EU untersucht die Europäische Kommission mögliche Verstöße, innerhalb der EU sind die nationalen Behörden zuständig.

Icon - Gerichtshammer

Unmittelbar geltendes Recht

Die Verordnung gilt ohne nationale Umsetzung in allen Mitgliedstaaten.

Icon - Drei Boxen umklammert

Kein Schwellenwert, keine Bagatellgrenze

Die Verordnung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die Produkte auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder exportieren – einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen – und schließt auch staatlich verordnete Zwangsarbeit ein.

Rechtlich richtet sich der Begriff der Zwangsarbeit nach dem ILO-Übereinkommen Nr. 29 und umfasst jede Arbeit, die unter Strafandrohung verlangt und nicht freiwillig geleistet wird. Beispiele hierfür sind Schuldknechtschaft, das Einbehalten von Ausweisdokumenten, das Vorenthalten von Lohn und missbräuchliche Anwerbepraktiken.

Drei Regelwerke, drei Logiken

Die LkSG, die CSDDD und die Zwangsarbeitsverordnung folgen unterschiedlichen Logiken. Sowohl das LkSG als auch die CSDDD sind Bemühenspflichten. Wer angemessene Prozesse etabliert, dokumentiert und wirksam betreibt, erfüllt seine Pflicht, auch wenn in der Lieferkette ein Verstoß auftritt. Die Zwangsarbeitsverordnung stellt dagegen auf das Ergebnis ab: Das Produkt darf nicht unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt worden sein.

Vergleichsschema: LkSG, CSDDD und Zwangsarbeitsverordnung
LkSGNationales Gesetz CSDDDEU-Richtlinie Zwangsarbeits-VOEU-Verordnung
Anwendungsbereich: Ab 1.000 Beschäftigte Anwendungsbereich: Große Unternehmen Anwendungsbereich: Alle Unternehmen
Art der Pflicht: Bemühenspflicht Art der Pflicht: Bemühenspflicht Art der Pflicht: Erfolgspflicht
Schwerpunkt: Prozesse, Bericht Schwerpunkt: Prozesse, Klimaplan Schwerpunkt: Produkt statt Prozess
Folge eines Verstoßes: Bußgeld, Ausschluss Folge eines Verstoßes: Sanktion je Staat Folge eines Verstoßes: Marktverbot

Auch Unternehmen, die weder dem LkSG noch der CSDDD unterliegen, sind von der Zwangsarbeitsverordnung betroffen. Damit wird genau die Lücke geschlossen, die die bisherigen Regelwerke aufgrund von Schwellenwerten offenlassen.

Keine Sorgfaltspflicht und trotzdem der beste Schutz

In der Verordnung sind weder Risikoanalysen noch Berichte oder Beschwerdeverfahren vorgeschrieben. Dennoch sind entsprechende Prozesse wichtig, da die Behörden Fälle risikobasiert priorisieren und dabei die Maßnahmen und Nachweise eines Unternehmens berücksichtigen. Fehlende Angaben zur Herkunft, zu vorgelagerten Lieferunternehmen und zu Kontrollen erschweren daher eine Entlastung im Prüfungsfall.

Unternehmen können auf bestehenden Strukturen des LkSG aufbauen. Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen und die Zusammenarbeit mit Lieferunternehmen liefern bereits wichtige Informationen. Diese müssen jedoch produkt- und chargenbezogen aufbereitet werden. Die Kenntnis kritischer Lieferunternehmen allein reicht nicht aus, wenn Produkte und Vorstufen nicht eindeutig zugeordnet werden können. 
 

Ablauf eines behördlichen Verfahrens

Vorauswahl: risikobasiert, nicht flächendeckend

Maßgeblich sind die Schwere und das Ausmaß der vermuteten Zwangsarbeit sowie die Produktmenge und der Anteil belasteter Bestandteile. Hinweise können aus der EU-Risikodatenbank, von Behörden oder Dritten, wie beispielsweise NGOs, Gewerkschaften und Einzelpersonen, stammen.

Vorprüfung: Auskunftsersuchen an das Unternehmen

Das Unternehmen muss Auskunft zu seinen Produkten, den Lieferunternehmen und den Sorgfaltsmaßnahmen geben. Dafür gilt eine gesetzliche Mindestfrist. Fehlt ein hinreichend begründeter Verdacht, wird das Verfahren an dieser Stelle beendet.

Untersuchung: Beweiserhebung und Prüfungen

Die Behörde kann weitere Informationen anfordern und mit Zustimmung des Unternehmens sowie des Sitzstaats auch außerhalb der EU prüfen. Lehnt das Unternehmen die Mitwirkung ab, entscheidet die Behörde anhand der verfügbaren Informationen.

Entscheidung: Verbot, Rücknahme, Entsorgung

Bei einem festgestellten Verstoß verbietet die Behörde das Inverkehrbringen und den Export. Bereits bereitgestellte Produkte müssen auf Kosten des Unternehmens zurückgenommen und entsorgt werden. Diese Entscheidung gilt in allen Mitgliedstaaten und wird durch die Zollbehörden durchgesetzt. Sie wird aufgehoben, sobald das Unternehmen die Beendigung der Zwangsarbeit und wirksame Abhilfe nachweist. 

Drei häufige Irrtümer bei der EU-Zwangsarbeitsverordnung


„Wir sind zu klein, das betrifft uns nicht."

Die Verordnung sieht keinen Schwellenwert vor. Betroffen sind alle, die Produkte auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder exportieren – unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform und ihrem Sitz.

„Wir kaufen nur innerhalb der EU ein."

Das Verbot gilt auch für in der EU hergestellte Produkte. Es wird zudem die Ware betrachtet, nicht der unmittelbare Vertragspartner. Entscheidend ist die gesamte vorgelagerte Lieferkette bis hin zur Rohstoffgewinnung und nicht nur das direkte Lieferunternehmen.

„Ein Zertifikat oder Audit reicht als Nachweis."

Einzelne Nachweise genügen nicht. Ausschlaggebend sind eine fundierte Risikobewertung, die Zusammenarbeit mit Lieferunternehmen, Beschwerdemechanismen, Korrekturmaßnahmen und eine lückenlose Dokumentation.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Bis zum Anwendungsbeginn bleibt Zeit für eine strukturierte Vorbereitung. Unternehmen sollten jedoch nicht bis kurz davor warten. Ein sinnvoller Einstieg besteht aus drei Schritten:

Produktrisiken erfassen: Welche Warengruppen, Herkunftsregionen und Produktionsstufen weisen ein erhöhtes Risiko auf? Als Ausgangspunkt sollten die Einkaufsdaten statt der Listen der Lieferunternehmen dienen.

Anschluss an bestehende Prozesse: LkSG- und CSDDD-Strukturen sollten produktbezogene Auskünfte ermöglichen. Ein separates Parallelsystem sollte möglichst vermieden werden.

Nachweise verfügbar machen: Maßnahmen müssen sich im Prüfungsfall kurzfristig belegen lassen. Dabei ist weniger die Dokumentenmenge entscheidend als deren schnelle Auffindbarkeit.

Die Zwangsarbeitsverordnung hat vor allem Auswirkungen auf die Folgen eines Verstoßes: Anstatt fehlende Prozesse zu sanktionieren, kann sie den Marktzugang für betroffene Produkte verhindern. Dadurch sind Umsatz, Lieferfähigkeit und Kundenbeziehungen unmittelbar gefährdet.



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