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Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz

Kantonale Unterschiede, gesetzliche Tarifvorgaben und die enge Verknüpfung mit der Feuerversicherung machen die Absicherung komplex. Erfahren Sie, worauf international tätige Unternehmen achten müssen, um Schweizer Standorte gesetzeskonform und bedarfsgerecht in ihr Versicherungsprogramm einzubinden.

Die Absicherung gegen Elementarschäden ist in der Schweiz durch besondere gesetzliche und kantonale Rahmenbedingungen geprägt. Dies betrifft sowohl Gebäude als auch bewegliche Gegenstände. Für international tätige Unternehmen bildet die Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz daher einen zentralen Baustein der lokalen Versicherungslösung. Ein besonderes Augenmerk liegt zudem auf der engen Verknüpfung von Feuer- und Elementarschaden-Versicherung, den verbindlichen Tarifvorgaben sowie den unterschiedlichen Versicherungssystemen der einzelnen Kantone.

Ihr Kontakt

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Straßenschild Warnung vor Windböen vor transparentem Hintergrund

Gesetzlich mit Elementarschäden verbunden: die Feuerversicherung in der Schweiz

In der Schweiz ist die Elementarschaden-Versicherung im Privatversicherungsbereich gesetzlich an die Feuerversicherung gekoppelt. Rechtsgrundlagen sind Art. 33 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) und Art. 171 ff. AVO (Aufsichtsverordnung). Im Privatversicherungsbereich geben sie einen einheitlichen und verbindlichen Deckungsumfang sowie verbindliche Prämientarife vor. Anders als in Märkten mit individuell wähl- und kalkulierbaren Naturgefahren umfasst die Deckung:

  • Hochwasser und Überschwemmung
  • Sturm und Hagel
  • Lawinen und Schneedruck
  • Felssturz und Steinschlag
  • Erdrutsch

Die AVO sieht zugleich Ausnahmen, Ausschlüsse, Leistungsbegrenzungen und Selbstbehalte vor. Daher sind nicht alle Werte eines Industrieunternehmens automatisch versichert, etwa Spezialanlagen, Baustellen oder bestimmte Objekte im Freien. Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche Gebäude, Anlagen und sonstigen Werte vom gesetzlichen Schutz erfasst sind.

Verbindliche Vorgaben für die Prämie

Eine weitere Besonderheit ist die gesetzliche Tarifstruktur: Nach Art. 178 AVO muss die Prämie in der Police separat und betragsmäßig nach Feuer- und Elementarschäden ausgewiesen werden; Rabatte auf die gesetzliche Elementarschaden-Versicherung sind unzulässig.

In internationalen Versicherungsprogrammen unterliegt der obligatorische Schweizer Elementarschadenanteil damit einem eigenen Tarifregime und lässt sich nicht ohne Weiteres in globale Preis- und Rabattmodelle integrieren. Unternehmen müssen daher die lokalen Vorgaben bei Dokumentation, Prämienaufteilung und Abstimmung zwischen lokalen Policen und internationalen Lösungen korrekt abbilden.

GUSTAVO-Kantone als Besonderheit des Schweizer Marktes

Auch bei der Gebäudeversicherung bestehen kantonale Unterschiede. Eine wichtige Rolle spielen die sogenannten GUSTAVO-Kantone. Das Akronym steht für:

  1. GGenf
  2. UUri
  3. SSchwyz
  4. TTessin
  5. AAppenzell Innerrhoden
  6. VValais (Wallis)
  7. OObwalden

Kartengrundlage: Bundesamt für Statistik (BFS), GEOSTAT, Stand 1.1.2026

 

In diesen sieben Kantonen werden Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden nicht über eine kantonale Gebäudeversicherung, sondern durch private Versicherungsunternehmen versichert.

Innerhalb der GUSTAVO-Kantone gelten dabei unterschiedliche Vorgaben: In Uri, Schwyz und Obwalden besteht Versicherungspflicht bei freier Versichererwahl, in Genf, Tessin, Wallis und Appenzell Innerrhoden hingegen gibt es grundsätzlich keine allgemeine Versicherungspflicht. In den übrigen 19 Kantonen gewährleisten kantonale Gebäudeversicherungen den Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden im öffentlichen Auftrag. Somit bestehen zwei Modelle: kantonale Gebäudeversicherungen und privatwirtschaftliche Lösungen in den GUSTAVO-Kantonen.

Gebäude und Fahrhabe getrennt betrachten

Die Gebäudeversicherung ist von der Versicherung der Fahrhabe – insbesondere Mobiliar, Betriebseinrichtungen und Geschäftsinventar – zu unterscheiden. Fahrhabe wird grundsätzlich privat versichert. In Waadt und Nidwalden muss sie obligatorisch bei der jeweiligen kantonalen Anstalt versichert werden.

Unternehmen mit mehreren Schweizer Standorten müssen Gebäude und Fahrhabe daher separat nach Standort, Art der Werte und kantonalen Vorschriften beurteilen; eine schweizweit einheitliche Einordnung ist nicht möglich.

Konsequenzen für internationale Unternehmen

Eine sorgfältige Prüfung stellt sicher, dass die Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz korrekt in das internationale Versicherungsprogramm eingebunden wird. Internationale Versicherungsprogramme müssen die gesetzlichen Elementarschadenvorgaben und kantonalen Gebäudemodelle der Schweiz berücksichtigen. Vor Einbindung eines Standorts sind daher Kanton, Art der Gebäudeversicherung, vorhandene Fahrhabe, gesetzlich gedeckte Werte, separat abzusichernde Anlagen, Baustellen oder Außenobjekte sowie der Ausweis des Schweizer Elementarschadenanteils zu klären.

Eine strukturierte Bestandsaufnahme schafft Transparenz und ermöglicht, lokale Pflichtdeckungen und ergänzenden Versicherungsbedarf korrekt in das internationale Programm einzuordnen.

Elementarschadenrisiken in der Schweiz richtig absichern

Sie möchten prüfen, ob Ihre Schweizer Standorte gesetzeskonform und bedarfsgerecht abgesichert sind? Die Expertinnen und Experten von Funk unterstützen Sie dabei, kantonale Besonderheiten zu bewerten, mögliche Deckungslücken zu identifizieren und lokale Policen passgenau in Ihr internationales Versicherungsprogramm einzubinden. Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne.

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