Private Unfall-Versicherung, Gesetze und Co.: Das gilt bei Impfschäden
Angesichts aktueller Diskussionen um die Nebenwirkungen von Biontech, AstraZeneca und weiteren Impfstoffen gegen das Coronavirus fragen sich viele Arbeitgeber: Werden mögliche Impfschäden bei Mitarbeitenden durch die unternehmensweite Gruppen-Unfall-Versicherung gedeckt? Wir geben einen Überblick über die aktuelle Lage und zeigen, welche Rolle das Infektionsschutzgesetz in diesem Kontext spielt.
Ob Betriebsunterbrechung oder Veranstaltungsausfall: Inwiefern die Folgen der Coronapandemie Teil des bestehenden Versicherungsschutzes sind, war in den vergangenen Monaten in diversen Versicherungszweigen ein Thema. Mit Beginn der Impfungen in Deutschland rückt nun eine weitere Sparte in den Fokus: die private Unfall-Versicherung. Immer mehr Versicherte wollen wissen, ob diese auch bei möglichen Impfschäden einspringt. Denn zum einen wird immer wieder über Nebenwirkungen zugelassener Corona-Impfstoffe berichtet, zum anderen ist nicht klar, welche Langzeitfolgen bei Geimpften auftreten könnten. „Das Thema ist dabei nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Unternehmen von Relevanz, wenn diese für ihre Mitarbeitenden eine Gruppen-Unfall-Versicherung abgeschlossen haben“, sagt Claudia Wittenhagen, Teamleiterin Unfall bei Funk.
Mehrheit der Versicherer zeigt Zurückhaltung
Um herauszufinden, wie Anbieter von Unfall-Versicherungen hier agieren, ist meist ein Blick ins Kleingedruckte des eigenen Versicherungsvertrags nötig. Einige wenige Anbieter betrachten Impf- und Unfallschäden als gleichwertig, sodass auch das Risiko einer Corona-Schutzimpfung abgesichert ist. Teilweise umfasst der Schutz auch nur ausgewählte Impfstoffe; neue Vakzine sind dann höchstwahrscheinlich nicht mit eingeschlossen. „Wie Versicherer im Leistungsfall tatsächlich handeln, kann natürlich noch nicht genau gesagt werden, da keine Erfahrungswerte vorliegen“, erklärt Jan Timmermann, Leiter des Fachbereichs Haftpflicht/Unfall bei Funk.
„Nicht nur aus der privaten Unfall-Versicherung können sich Leistungen ergeben, sondern auch das Infektionsschutzgesetz regelt bei einem Impfschaden Ansprüche auf Schadenersatz.“
Viele Anbieter schließen eine Mitversicherung von anerkannten Impfschäden in der Gruppen-Unfall-Versicherung derzeit noch generell aus. Der Grund: Da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verlässlichen Aussagen bezüglich möglicher Nebenwirkungen und Impfschäden von AstraZeneca, Biontech und Co. getroffen werden können, kann das Risiko noch nicht umfassend eingeschätzt werden. Auch die Tatsache, dass der Großteil der unfallversicherten Personen schlicht zu jung ist, um aufgrund der Coronavirus-Impfverordnung schon geimpft worden zu sein, sorgt für Zurückhaltung. Denn sollte es bei dieser Gruppe tatsächlich vermehrt zu Impfschäden kommen, können diese für die Versicherer schnell zu einer hohen Kostenbelastung führen. Die entsprechenden Anbieter wollen daher erst einmal die weiteren medizinischen Erkenntnisse abwarten.
Infektionsschutzgesetz regelt Ansprüche
Unabhängig von einem möglichen Versicherungsschutz bieten aber auch die rechtlichen Vorgaben Absicherung für Geimpfte. Im Schadenfall liegt nicht nur nach dem Arzneimittelgesetz eine Haftung beim Impfstoffhersteller, sondern auch das medizinische Fachpersonal, das die Impfung verabreicht, haftet für Fehler bei der Aufklärung oder der Impfung selbst. Wird die Impfung durch betriebsärztliches Personal beim Arbeitgeber durchgeführt, ist der Arbeitgeber in diesem Kontext auch nur dazu verpflichtet, den Impfarzt oder die Impfärztin sorgfältig auszuwählen. Weder muss er sich Überwachungspflichten hinsichtlich der Durchführung der Impfung noch etwaige Pflichtverletzungen des Impfpersonals, z. B. im Hinblick auf Aufklärungspflichten, zurechnen lassen. Da der Behandlungsvertrag zwischen den Arbeitnehmenden und dem Impfarzt oder der Impfärztin zustande kommt, muss der Arbeitgeber keine Haftung für gegebenenfalls auftretende Impfschäden befürchten. Ist der Arbeitgeber Vertragspartner des Impfangebots, kann die Situation jedoch anders ausgelegt werden. Folglich sollte das Impfangebot sorgfältig formuliert und am besten direkt durch das zuständige ärztliche Personal ausgesprochen werden.
Wittenhagen ergänzt: „Nicht allen Privatpersonen oder Unternehmen dürfte darüber hinaus bekannt sein, dass auch das Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG, Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Impfschadens regelt.“
Ihr Kontakt
§ 60 IfSG besagt, dass eine Person, die durch eine Schutzimpfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, wegen eines Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, angesichts der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung Versorgungsansprüche geltend machen kann. Ein Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG ist hierbei eine gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Schädigung durch die Schutzimpfung.
Corona-Schnelltests
Die Durchführung von Corona-Schnelltests bei eigenen Mitarbeitenden durch dafür ausgebildete Mitarbeitende ist über die Betriebs-Haftpflicht-Versicherung mitversichert. Kommt es bei der Durchführung des Tests zu einem Personenschaden bei der Testperson, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Das Durchführen von Corona-Tests bei betriebsfremden Personen ist nicht in der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung mitversichert und muss angezeigt werden. Sprechen Sie uns dazu an!
Da die Corona-Schutzimpfung von der Bundes- und den Landesregierungen derzeit offiziell empfohlen und beworben wird, greifen diese Regelungen auch bei der aktuellen Impfkampagne. Wer also nach einer Impfung gegen das Coronavirus gesundheitliche Schäden erleidet, die über die klassischen körperlichen Reaktionen hinausgehen, kann bei den zuständigen Behörden einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Diese Regelung ist auch der Grund dafür, weshalb in Deutschland Wert auf die sorgfältige Prüfung der Zulassungsanträge für Impfstoffe gelegt wurde, statt auf Notfallzulassungen zu drängen.
Absicherung gegen Zuschlag möglich
„Aufgrund der Regelungen im Infektionsschutzgesetz sehen wir bei Funk derzeit wenig Raum, das Thema Impfschäden in der Gruppen-Unfall-Versicherung zu platzieren“, fasst Claudia Wittenhagen zusammen. „Wenn sich Unternehmen mit einem entsprechenden Versicherungsschutz sicherer fühlen, unterstützen wir natürlich dabei, diese Erweiterung in bestehende Deckungen einzuschließen. Hier ist dann grundsätzlich mit einem Prämienzuschlag seitens der Versicherer zu rechnen.“
Als Ihre starken Partner behalten unsere Expertinnen und Experten die Entwicklungen rund um das Coronavirus und die Absicherung von Impfschäden im Blick. Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema gerne direkt an Ihren Kontakt bei Funk.
31.03.2021