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Das Omnibus-Paket: alle aktuellen Informationen im Überblick

Die bisherige Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) verpflichtet Unternehmen zur nichtfinanziellen Berichterstattung. Mit dem neuen Omnibus-Paket der EU-Kommission sollen die ESG-Berichtspflichten nun mit anderen Regulatoriken konsolidiert werden, um den bürokratischen Aufwand zu verringern. Welche Änderungen geplant sind und was das neue Paket für Unternehmen bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was ist das EU-Omnibus-Paket?

Das sogenannte Omnibus-Paket ist ein Gesetzespaket, das die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 zur Vereinfachung von ESG-Berichtspflichten vorgestellt hat. Es bündelt und vereinfacht Änderungen in mehreren Bereichen – unter anderem in der Nachhaltigkeitsberichterstattung und den Sorgfaltspflichten von Unternehmen.

Ein zentrales Ziel des Pakets ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken. Dazu sollen Berichtspflichten gestrafft, Fristen verlängert und Bürokratie abgebaut werden

Gleichzeitig zielt das Paket darauf ab, die Investitionsmöglichkeiten zu erweitern und Unternehmen die Umstellung auf nachhaltiges Wirtschaften zu erleichtern. Konkret sollen durch die Vereinfachung rund 6,3 Mrd. Euro an Verwaltungskosten eingespart werden, um Mittel für zusätzliche öffentliche und private Investitionen in Höhe von 50 Mrd. Euro zur Unterstützung politischer Prioritäten freizusetzen.

Somit ist das Omnibus-Paket ein wesentlicher Bestandteil der EU-Strategie, Wirtschaftswachstum mit Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu vereinen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Das Omnibus-Paket macht umfangreiche Vorschläge zur Überarbeitung der eigenen Regulatoriken. Das betrifft neben der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und der EU-Taxonomie auch die Sorgfaltspflichten der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Gleichzeitig rückt der freiwillige nachhaltige Berichtsstandard VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed small and medium sized enterprises) stärker in den Fokus. 

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Das ändert sich bei der CSRD

Die EU-Kommission sieht mit Omnibus eine signifikante Verschlankung der CSRD-Richtlinie vor, die unter anderem durch die Einführung einer neuen Größenklasse, ab der die Berichtspflicht greift, realisiert werden soll. Die Änderungen sollen den bürokratischen Aufwand reduzieren und gleichzeitig die Transparenz für Investoren und Stakeholder gewährleisten. Zudem sieht das Paket eine besondere Entlastung für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) vor.

Neue Schwellenwerte für die CSRD: weniger Unternehmen sind betroffen

Omnibus sieht vor, einen Großteil der ursprünglich berichtspflichtigen Unternehmen aus dem Geltungsbereich der CSRD auszuschließen. Ziel ist es, den Fokus für die Berichterstattung auf größere Unternehmen zu konzentrieren, deren Tätigkeiten voraussichtlich die stärksten Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft haben. Das bedeutet, die Berichtspflicht gilt für:

  • Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mehr als 1.000 Personen und
  • entweder mindestens 50 Mio. Euro Umsatz oder 25 Mio. Euro Bilanzsumme.
  • Unternehmen aus Drittstaaten sind nur dann betroffen, wenn sie mehr als 450 Millionen Euro Umsatz in der EU generieren (vorher 150 Millionen Euro).

Bisher wären börsennotierte KMU ab 2027 berichtspflichtig gewesen. Für sie soll mit dem Omnibus-Paket jedoch generell keine Berichtspflicht mehr bestehen, was eine spürbare Entlastung bedeutet. Durch die neuen Schwellenwerte werden unter dem Strich rund 80 Prozent der Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht befreit. Die Zahl der Anwender in der EU würde sich somit von über 50.000 auf ca. 7.000 reduzieren. 

Weitere Änderungen

Neben den neuen Schwellenwerten bringt das Omnibus-Paket bei der CSRD eine Reihe weiterer substanzieller Änderungen mit sich, die das Berichtswesen erheblich vereinfachen sollen:

  • Wegfall sektorspezifischer Standards: Die ursprünglich geplanten branchenspezifischen ESRS-Standards entfallen gänzlich. Unternehmen müssen sich künftig nur noch an die allgemeinen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) halten. Das reduziert die Komplexität der Berichterstattung erheblich.
  • Anpassung der ESRS: Die ESRS selbst werden überarbeitet und verschlankt. Dabei sollen insbesondere die komplexen Berichtspflichten reduziert und praxistauglichere Lösungen entwickelt werden, ohne dass die Qualität der Nachhaltigkeitsinformationen beeinträchtigt wird.
  • Abschaffung der ESEF-Format-Pflicht: Die verpflichtende Verwendung des European Single Electronic Format (ESEF) für Nachhaltigkeitsberichte entfällt ebenfalls. Unternehmen können ihre Berichte somit weiterhin in bewährten Formaten erstellen. Das soll technische Hürden beseitigen und Implementierungskosten senken.
  • Begrenzte Prüfungsanforderungen: Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte bleibt dauerhaft auf eine begrenzte Prüfung (Limited Assurance) beschränkt. Eine Ausweitung auf eine umfassende Prüfung ist nicht vorgesehen, um den Aufwand für Unternehmen und Prüfer zu reduzieren.
  • Zeitliche Verschiebung für die zweite Welle: Die Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten Anwendungswelle – also mittelgroße, kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute – werden um zwei Jahre auf das Jahr 2028 verschoben. Dies verschafft den betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Vorbereitung und könnte weitere Anpassungen der Standards ermöglichen.

Unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht, ist für KMU aber eine freiwillige Berichterstattung, eine Offenlegung nach VSME (s.u.), möglich. Im Zuge des Omnibus-Pakets bekommt VSME eine größere Bedeutung. 

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Ziel dieser umfassenden Änderungen ist es, insbesondere KMU und Unternehmen aus Drittstaaten bürokratisch zu entlasten. Gleichzeitig soll ein Gleichgewicht zwischen aussagekräftiger Nachhaltigkeitsberichterstattung und praktischer Umsetzbarkeit geschaffen werden, ohne die übergeordneten Ziele der EU-Nachhaltigkeitsstrategie zu gefährden.

Wichtiger Hinweis

Die fehlende nationale Umsetzung der CSRD schafft eine Grauzone im deutschen Bilanzrecht.

  • Es entsteht ein Konflikt mit § 264 HGB und § 289d Abs. 3 HGB. „Nichtfinanzielle Erklärung vs. Nachhaltigkeitserklärung nach ESRS“.
  • Unsicherheiten zu anzuwendenden Konzepten: „Einfache Wesentlichkeit“ vs. „doppelte Wesentlichkeit“ oder Umgang mit Verweisen.
  • Unklares Berichtsformat: „PDF-Format vs. ESEF“.

VSME – freiwilliger nachhaltiger Berichtsstandard

Der VSME ist ein von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelter freiwilliger Berichtsstandard für nicht börsennotierte Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen. Er soll im 3. Quartal 2025 vorgestellt und veröffentlicht werden. Der VSME soll KMU dabei unterstützen, umfassende und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen. Diese Berichte dienen als Grundlage für: 

  • die Bereitstellung von Informationen für Großunternehmen
  • die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln
  • die Förderung von nachhaltigem Wachstum
  • den Beitrag zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

In diesem Zusammenhang plant die EU-Kommission, die im Dezember von der EFRAG vorgestellten ESRS für die freiwillige Berichterstattung von KMU (VSME-ESRS) als freiwillig anzuwendenden Standard im EU-Recht zu verankern und allen Unternehmen, die nicht der CSRD unterliegen, zur Anwendung zu empfehlen.

Warum ist es sinnvoll, sich bereits jetzt freiwillig mit VSME zu beschäftigen? 

Unternehmen, die sich frühzeitig mit dem freiwilligen VSME-Standard auseinandersetzen, können strategische Vorteile daraus ziehen. Auch ohne gesetzliche Verpflichtung bietet die Anwendung des Standards zahlreiche Chancen – von einer verbesserten Marktposition bis hin zu einem erleichterten Zugang zu Finanzmitteln. Die wichtigsten Gründe im Überblick:

  • Steigerung der Glaubwürdigkeit: Durch klare, messbare und nachvollziehbare Nachhaltigkeitsdaten wird das Vertrauen von Kunden und Partnern gestärkt.
  • Wettbewerbsvorteil: Nachhaltigkeitsinitiativen können als Alleinstellungsmerkmal genutzt werden, um sich am Markt zu differenzieren.
  • Verbesserte interne Prozesse: Durch strukturierte Datenerfassung und gezieltes Risikomanagement werden interne Abläufe effizienter und transparenter.
  • Erhöhte Transparenz: Strukturierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichte verbessern erheblich die externe Kommunikation.
  • Stärkung der Marktposition: Unternehmen, die verlässlich über ihre Nachhaltigkeitsleistung berichten, genießen ein höheres Ansehen bei Investoren und Partnern.
  • Erfüllung von Berichtspflichten: Die strukturierte Umsetzung des VSME-Standards hilft dabei, zukünftigen regulatorischen Anforderungen, beispielsweise durch Fragebögen von Stakeholdern, proaktiv zu begegnen.
  • Verbesserter Zugang zu Finanzmitteln: Transparente Nachhaltigkeitsberichte fördern bessere Kreditkonditionen und ein höheres Investoreninteresse.
  • Erhöhte Kreditwürdigkeit: Nachhaltigkeitsdaten, die den VSME-Standard erfüllen, stärken das Vertrauen von Banken und Ratingagenturen.
  • Wettbewerbsvorteil im Finanzmarkt: Unternehmen, die ihre nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen klar kommunizieren, sind besser aufgestellt, um langfristig zu wachsen und zu prosperieren.

CSDDD soll vereinfacht werden

Die CSDDD legt die Verantwortung von Unternehmen für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihren Lieferketten fest. Mit dem Omnibus-Paket reagiert die Europäische Kommission auf die Kritik an der im Juni 2023 verabschiedeten Richtlinie. Die Anforderungen sollen nun gezielt abgeschwächt und auf zentrale Aspekte fokussiert werden, um die Umsetzung für Unternehmen praktikabler zu gestalten. Das Ziel besteht darin, den bürokratischen Aufwand deutlich zu reduzieren, ohne dabei die Nachhaltigkeitsziele aus den Augen zu verlieren. Folgende Vereinfachungen sind geplant:
 

Anwendungsbereich und Schwellenwerte

Ursprünglich war eine Einführung der CSDDD in drei Stufen geplant. Diese drei Stufen bleiben bestehen, allerdings werden Stufe 1 und 2 künftig zusammengelegt und umfassen dann Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von 900 Millionen Euro. Stufe 3 gilt für Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von 450 Millionen Euro.

Berichterstattung

Mussten Unternehmen die regelmäßigen Bewertungen von Nachhaltigkeitsmaßnahmen bisher jährlich durchführen, erfolgen Wirksamkeitsprüfungen mit Omnibus nun nur noch alle fünf Jahre. Bei Bedarf können allerdings Ad-hoc-Bewertungen durchgeführt werden. Eine Ausweitung der Pflichten auf Finanzunternehmen ist zudem nicht vorgesehen.

Zeitplan für Anwendung und Umsetzung

Bisher sollte die nationale Umsetzung bis Juli 2026 und die Anwendung für große Unternehmen ab Juli 2027 erfolgen. Nun verschiebt sich die Anwendung für die Mitgliedstaaten um ein Jahr auf Juli 2027, für Unternehmen der Stufe 1 und 2 auf Juli 2028 und für Unternehmen der Stufe 3 auf Juli 2029.

Zivilrechtliche Haftung und Sanktionen

Die bisherige einheitliche Haftung auf EU-Ebene wird es nicht mehr geben. Der Mindeststrafrahmen von bis zu fünf Prozent des Jahresumsatzes sowie das automatische Klagerecht entfallen.

Umfang und Sorgfaltspflicht

Bisher waren Unternehmen dazu verpflichtet, die gesamte Lieferkette – inklusive direkter und indirekter Partner – zu überwachen. Nun müssen sie in ihren Due-Diligence-Verpflichtungen nur noch ihre direkt vorgelagerten Geschäftspartner, also ihre Zulieferer, berücksichtigen, also jeweils nur das erste Glied in der Kette. Indirekte Lieferanten müssen nur geprüft werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Schutz von KMU in der Lieferkette

Um den Trickle-Down-Effekt zu begrenzen, dürfen Großunternehmen KMU nicht mehr zur Bereitstellung umfassender Nachhaltigkeitsinformationen verpflichten. Nach dem Omnibus-Paket müssen sie nur noch grundlegende Informationen gemäß dem VSME-Standard liefern, was eine spürbare Entlastung für kleinere Marktteilnehmer bedeutet.

Lieferkettengesetz und CSDDD

Die deutsche Bundesregierung plant die Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), während eine europäische Regelung (CSDDD) bevorsteht. Wir zeigen, warum das mögliche Aussetzen des LkSG kein Freifahrtschein ist.

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Geplante Änderungen an der EU-Taxonomie

Die EU-Umwelttaxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 regelt die Berichterstattung zu taxonomiekonformen Aktivitäten. Auch für diese Verordnung schlägt das Omnibus-Paket ebenfalls wichtige Neuerungen vor.

Verpflichtende Anwendung

Die EU-Taxonomie soll künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von über 450 Mio. Euro verpflichtend angewendet werden. Die automatische Anwendung entfällt somit für alle CSRD-pflichtigen Unternehmen. 

Freiwillige Anwendung

Unternehmen, die die Schwellwerte der Betroffenheit nicht überschreiten, können künftig freiwillig über Aktivitäten berichten, die mit der EU-Taxonomie verbunden sind. Die freiwillige Offenlegung soll insbesondere den schrittweisen Übergang zu mehr Nachhaltigkeit unterstützen.

  • Im Rahmen der freiwilligen Berichterstattung müssen die Umsatz- und CapEx-KPI (Investitionen) weiterhin angegeben werden. Die Offenlegung der OpEx-KPI (betriebliche Ausgaben) ist hingegen optional.
  • Mit der Einführung eines Wesentlichkeitskonzepts müssen Unternehmen nur dann über Aktivitäten berichten, wenn diese eine bestimmte Relevanzschwelle überschreiten. Liegen die Umsatzaktivitäten und Investitionsausgaben (CapEx) unter 10 Prozent, entfällt die Berichtspflicht. Für Betriebsausgaben (OpEx) liegt die Relevanzschwelle bei 25 Prozent des Umsatzes.
  • Die besonders komplexe Stufe der Taxonomiekonformitätsprüfung, das „Do Not Significant Harm“-Kriterium (DNSH), soll künftig vereinfacht angewendet werden. 

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Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Doch was bedeutet das Omnibus-Paket jetzt genau für Unternehmen? Klar ist: Trotz der Erleichterungen hält die EU an ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 fest. Der Weg hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und Gesellschaft steht nach wie vor nicht in Frage. 

Dass durch das Omnibus-Paket nun viele Unternehmen ausgenommen werden, bedeutet jedoch nicht automatisch eine Entlastung. Schließlich führen weniger Berichtspflichten nicht zu weniger Risiko. Die dringende Notwendigkeit, sich mit den Folgen des Klimawandels und den Auswirkungen unternehmerischen Handelns auseinanderzusetzen, besteht weiterhin – auch und gerade für mittelständische Unternehmen. Es gilt:

  • Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten und Nachhaltigkeitsrisiken ihrer direkten Geschäftspartner weiterhin prüfen und bei auftretenden Risiken Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen.
  • Nachhaltigkeitskriterien und Klimatransition bleiben im Fokus, allerdings mit weniger bürokratischen Anforderungen und ohne Kontrolle der Umsetzung.
  • Unternehmen können auf nationaler Ebene weiterhin für Verstöße gegen Nachhaltigkeitsstandards haftbar gemacht werden.
  • Unternehmen dürfen weiterhin Informationen von KMU und kleinen Zulieferern anfordern, jedoch nur im Rahmen eines standardisierten Berichtsformats (VSME).
  • Unternehmen müssen weiterhin mit betroffenen Stakeholdern zusammenarbeiten (z. B. Arbeitnehmern, lokalen Gemeinschaften).

Der regulatorische Rahmen wird nicht nur differenzierter, sondern auch dynamischer. Entlastung bedeutet nicht Entwarnung – insbesondere angesichts steigender Erwartungen von Investoren, Geschäftspartnern und Finanzinstitutionen. Unternehmen sollten daher jetzt ihre Nachhaltigkeitsstrategie auf Freiwilligkeit, Wesentlichkeit und Wirkung ausrichten – und den neuen Spielraum proaktiv für eine glaubwürdige Positionierung nutzen.

Wie geht es jetzt weiter? Die nächsten Schritte beim EU-Omnibus-Paket

Das Omnibus-Paket befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und muss sowohl vom EU-Parlament als auch vom Rat verabschiedet werden. Änderungen im Detail sind also noch möglich. Änderungen an CSRD, CSDDD und CBAM treten erst nach einer Einigung der Mitgesetzgeber und nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. 

Die Kommission fordert eine zügige Verabschiedung, insbesondere der Fristverlängerung für die CSRD und der Verschiebung der Umsetzung der CSDDD, um Kernprobleme der Stakeholder zu adressieren. 

Unternehmen sollten den Fortgang des Prozesses aktiv verfolgen, denn die geplanten Änderungen betreffen unterschiedliche Fristen, Anwendungsbereiche und Berichtsinhalte, die teils bereits ab dem Geschäftsjahr 2026 gelten sollen. 

Parallel dazu wird die EU ihre technischen Leitlinien, etwa zu VSME oder zur freiwilligen Anwendung der Taxonomie, weiter konkretisieren. Es lohnt sich also, das eigene Reporting-Setup jetzt auf Flexibilität auszurichten, Pilotprojekte zur freiwilligen Offenlegung zu starten und bestehende Datenprozesse auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

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Häufige Fragen rund um das Omnibus-Paket der EU

Das EU-Omnibus-Paket ist ein Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission, mit dem die ESG-Berichtspflichten vereinfacht werden sollen. Er bündelt Änderungen bestehender Regelwerke wie der CSRD, der CSDDD und der EU-Taxonomie, um Bürokratie abzubauen, Unternehmen zu entlasten und Investitionen in nachhaltiges Wirtschaften zu fördern.

In der EU-Gesetzgebung spricht man von einem Omnibus-Paket, wenn mehrere Regelungen und Änderungen in einem einzigen Legislativvorschlag gebündelt werden. Das Ziel besteht darin, verschiedene Rechtsvorschriften gemeinsam zu überarbeiten oder zu harmonisieren, um beispielsweise Prozesse zu vereinfachen, effizienter zu gestalten oder Bürokratie zu reduzieren.

Das Omnibus-Paket befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Die Vorschläge wurden am 26. Februar 2025 veröffentlicht. Nach der Zustimmung von EU-Parlament und Rat könnten die Änderungen voraussichtlich ab 2026 oder 2027 schrittweise in Kraft treten, wobei sich der genaue Zeitpunkt je nach Bereich und konkreter Regelung unterscheiden wird.

Vom Omnibus-Paket sind vor allem größere Unternehmen in der EU betroffen, insbesondere solche mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und hohen Umsätzen sowie Unternehmen, die mit mehr als 250 Mitarbeitenden vormals unter die CSRD gefallen wären. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen aus Drittstaaten mit erheblichem Umsatz in der EU sowie Unternehmen, die Pflichten aus der CSRD, CSDDD oder EU-Taxonomie haben. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren hingegen von Entlastungen und neuen, freiwilligen Berichtsmöglichkeiten.

 

27.05.2025

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