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In welchem Umfang halten Versicherer Kreditlimite aufrecht und wie verhält es sich mit neuen Abnehmern?

  • Alle Kreditversicherer haben auf den Konflikt mit Maßnahmen zur Begrenzung des versicherten Volumens reagiert.
  • Die Spanne reicht vom vollständigen Ausschluss sämtlicher Limite für Abnehmer in der Ukraine und Russland über die Reduktion der Limite auf den jeweiligen aktuellen Bedarf bis hin zur Aufrechterhaltung kleinerer Limite.
  • Zu klären ist, ob aus dem Bestehen eines Limits geschlossen werden kann, dass sich der Versicherer nicht auf solche Ausschlüsse berufen kann, deren Vorliegen bereits anhand öffentlich zugänglicher Informationen eingeschätzt werden kann. Beispiel: „Devisenknappheit im Land des Abnehmers“

 

Sind Sachverhalte versichert, die zur Nichtzahlung des Abnehmers führen und die mit dem Krieg in der Ukraine im Zusammenhang stehen? (=> Der Sachverhalt selbst wäre dann das versicherte Schaden-Ereignis.)

  • Dies kann der Fall sein, wenn der Versicherungsvertrag die sogenannte Politische Deckung einschließt.
  • Steht die Nichtzahlung des Abnehmers in Policen mit Politischer Deckung in einem ausreichend starken kausalen Zusammenhang zu dem politischen Risiko-Tatbestand?

 

Sind Sachverhalte ausgeschlossen, die zur Nichtzahlung des Abnehmers führen und die mit dem Krieg in der Ukraine im Zusammenhang stehen? (=> Kein Versicherungsschutz, selbst wenn gleichzeitig ein anderer versicherter Tatbestand eintritt.)

  • Bei Policen, die politische Risiken ausschließen: Greift einer der aufgeführten Ausschlüsse?
    • Besteht ein entsprechender kausaler Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung und dem Vorliegen des ausgeschlossenen Tatbestands?
      (Die Beweislast liegt beim Versicherer.)
    • Ist der Sachverhalt andauernd oder kann der Ausschlussgrund zu einem späteren Zeitpunkt entfallen?

  • Greift eine Sanktion, die den Lieferanten rechtlich bindet?
    • Geschäfte, die derartigen Sanktionen unterliegen, sind nicht versichert – unabhängig davon, ob der Vertrag eine sog. „Sanktionsklausel“ vorsieht oder nicht. Rechtlich nicht zulässige Geschäfte sind bereits aufgrund von Regelungen des VVG nicht versicherbar.
    • Sind Ihre Geschäfte, Ihre Abnehmer oder dort handelnde Personen von einer Sanktion betroffen? In diesem Fall besteht unter keinen Umständen Versicherungsschutz!

 

Wie sollten Sie sich als versicherte Lieferanten nun verhalten, sofern noch ein Limit besteht, das genutzt werden soll?

  • Bitte sprechen Sie uns an, um unter anderem folgende Fragestellungen für Ihren individuellen Fall zu klären:
    • Sollten neue Aufträge von Abnehmern in der betreffenden Region angenommen werden bzw. sollten neue Fabrikationen begonnen werden?
    • Soll für neue Geschäfte Vorkasse vereinbart werden? Wir streben dann eine Regelung für Sie an, die verhindert, dass Zahlungseingänge aus den Vorauskasse-Geschäften vollständig auf ältere, versicherte Forderungen angerechnet werden.
      (Es erging zwar ein BGH-Urteil gegen einen Kreditversicherer, das die vollständige Anrechnung von Zahlungseingängen auf ältere, versicherte Forderungen für nicht rechtens erklärte. Dieses Urteil bezieht sich jedoch, wie jedes Urteil, nur auf den betreffenden Fall und ist unter Umständen bei den hier relevanten Konstellationen nicht anwendbar.)

  • Aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen können verbindliche Aussagen zum Bestehen des Versicherungsschutzes nur für den Einzelfall und in der Regel nicht ohne den Versicherer getroffen werden. Bei Ausschlüssen geht es z. B. um die Frage, ab welchem Grad der Kausalität eines ausgeschlossenen Tatbestands für die Nichtzahlung des Abnehmers dieser Ausschluss greift.
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