Versicherungsschutz bei der Aufnahme von Geflüchteten

Die Aufnahme von Flüchtlingen stellt Wohnungsunternehmen vor die Frage, welche Anforderungen ihr Versicherungsschutz mit sich bringt und insbesondere ob und wann sie dies dem Versicherer anzuzeigen haben.

Grundsätzlich sind dem Versicherer gefahrerhöhende Umstände unverzüglich anzuzeigen. Allerdings ist die Frage der Anzeigepflicht hinsichtlich einer einfachen Wohnraumnutzung durch Asylbewerber*innen/Flüchtlinge und einer damit einhergehenden Gefahrerhöhung nicht eindeutig zu klären. Wir empfehlen dem Versicherer einzelne Gebäude spätestens mit der überwiegenden Nutzung durch Flüchtlinge anzuzeigen (wegen der erhöhten Gefährdung sind Teilleerstände hierbei zu berücksichtigen, das heißt hinzuzurechnen). Anschließend folgt eine genauere Prüfung der Risikosituation, die sich auch auf die Prämien und Versicherungskonditionen auswirken kann. Eine verspätete Anzeige kann unter Umständen zu einer Kürzung der Versicherungsleistung oder zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Die Nutzung (auch Teilnutzung) eines Gebäudes als „Flüchtlingsunterkunft“ ist immer anzeigepflichtig. Daher ist damit zu rechnen, dass sich der Versicherungsschutz bei gleichzeitiger Reduzierung der Versicherungsleistung erheblich verteuern wird.

Der Versicherungsbestand sollte unter diesen Kriterien regelmäßig überprüft werden. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

Silvana Sand Ansprechpartnerin bei Funk

Silvana Sand

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