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Funk Letter Vorsorge Ausgabe 27.08.2026


Wirksamkeit der Kombination von Spätehen- und Mindestehedauerklauseln

(BAG, Urteil vom 10.03.2026, AZ: 3 AZR 107/25)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 10.03.2026 mit der Wirksamkeit einer Kombination von Spätehen- und Mindestehedauerklausel befasst. So sah die Versorgungsordnung im dem Urteil zugrunde liegenden Fall vor, dass eine Witwen- bzw. Witwerrente ausgeschlossen sei, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten geschlossen wurde und im Todeszeitpunkt noch keine fünf Jahre bestanden habe.

Das BAG sah darin eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung und erklärte die Ausschlussregelung infolgedessen für unwirksam.

So sei für die Wirksamkeit einer Spätehenklausel insbesondere maßgeblich, dass nicht etwa auf ein willkürlich gewähltes Alter, sondern auf eine Altersgrenze abgestellt wird, die sich aus einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip ergibt (z. B. das Alter, in dem typischerweise die Altersversorgung beginnt). An einem solchen strukturellen Anknüpfungspunkt fehle es laut BAG hier.

Auch die Beschränkung des Ausschlusses auf Ehen mit einer Dauer von weniger als fünf Jahren führe nicht zur Angemessenheit der Regelung. Zur Begrenzung sogenannter Versorgungsehen sei nach Auffassung des BAG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen allenfalls eine einjährige Mindestehedauer angemessen.

Schließlich stellte das Gericht klar, dass sich aus der Kombination der beiden Ausschlusskriterien, die jeweils für sich genommen im vorliegenden Fall unangemessen waren, nicht die Angemessenheit der Gesamtregelung ergeben könne.

 

Treuwidrige Doppelbeanspruchung in der betrieblichen Altersversorgung

(BAG, Urteil vom 25.11.2025, AZ: 3 AZR 77/25)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 25.11.2025 klargestellt, dass selbst ein wirksam zugesagter Betriebsrentenanspruch im Ausnahmefall aufgrund des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens undurchsetzbar sein kann.

Im vorliegenden Fall dienten Lebensversicherungen in einem komplexen, unternehmensübergreifenden Versorgungssystem mittelbar zur Finanzierung der zugesagten Ruhegelder. Der Begünstigte wirkte später daran mit, dass die für ihn abgeschlossenen Versicherungen auf ihn übertragen wurden, und erhielt daraus eine Leistung vom Versicherer. Anschließend verlangte er zusätzlich vom Arbeitgeber die Betriebsrente.

Dass der Begünstigte, nachdem er bereits die Leistung direkt vom Versicherer erhalten habe, zusätzlich auch noch seinen Altersleistungsanspruch gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend machte, ordnete das BAG als treuwidriges, widersprüchliches Verhalten und mithin als unzulässig gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein.

So sei für den Kläger klar erkennbar gewesen, dass die Versicherungsleistung zur Finanzierung der vom Arbeitgeber geschuldeten Versorgungsleistung dienen sollte und der Kläger nicht etwa beide Leistungen erhalten solle. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, nach Auszahlung der Versicherungsleistungen nicht zusätzlich aus der Versorgungszusage in Anspruch genommen zu werden.

 

Pfändungsschutz kapitalisierter bAV-Leistungen bei Insolvenz des Gesellschafter-Geschäftsführers

(BGH, Beschluss vom 11.12.2025, AZ: IX ZB 3/25)

Hat ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, kommt bei der Insolvenz des Unternehmens der Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) oder eine Verpfändungsvereinbarung in Betracht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich demgegenüber in seinem Beschluss vom 11.12.2025 mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Insolvenzschutz für bAV-Leistungen besteht, wenn die Insolvenz nicht etwa das Unternehmen, sondern den zu versorgenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) trifft.

Im vorliegenden Fall waren mehrere für den insolventen GGF vorgesehene Versorgungsleistungen mittels Kapitalwahlrechten kapitalisiert worden. Die Leistungen fielen daher grundsätzlich in die Insolvenzmasse.

Der BGH lehnte zwar einen vollständigen Pfändungsschutz gemäß § 851c der Zivilprozessordnung (ZPO) ab, denn ein solcher käme grundsätzlich nur bei Rentenzahlungen in Betracht.

Allerdings bejahte das Gericht einen teilweisen Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO: So verbleibe dem Schuldner aus den Kapitalleistungen der Betrag, der erforderlich ist, um seinen notwendigen Lebensunterhalt für einen angemessenen Zeitraum zu sichern. Die Höhe dieses Betrages sei anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Zu berücksichtigen seien einerseits das Alter, weitere Einkünfte sowie die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation des Schuldners. Andererseits müssen die Interessen der Gläubigergesamtheit, die voraussichtliche Insolvenzquote und eine bereits erteilte Restschuldbefreiung in der Abwägung berücksichtigt werden.

 

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