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Neuer IDW-Rechnungslegungshinweis erfordert Änderung der Bewertung

Rückdeckungsversicherungen wurden bislang in der Regel mit dem Aktivwert angesetzt und die Pensionsverpflichtungen vom versicherungsmathematischen Gutachter aktuariell bewertet. Das ändert sich nun für einen Großteil der Unternehmen.

Viele Unternehmen finanzieren die Leistungen ihrer betrieblichen Altersversorgungszusage mithilfe einer sog. Rückdeckungsversicherungen. Die jeweils isolierte Bewertung des Rückdeckungsversicherungsanspruchs einerseits und der Pensionsrückstellung andererseits hatte in der Handelsbilanz bisher oft zur Folge, dass die beiden Wertansätze wesentlich auseinanderfallen, selbst dann, wenn die aus der Rückdeckungsversicherung erfolgenden Zahlungen (nahezu) deckungsgleich mit den Zahlungen an den Versorgungsberechtigten sind. Hier setzt der neue Rechnungslegungshinweis des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) an, der bis zum 31.12.2022 von den betroffenen Unternehmen anzuwenden ist.

Der Hinweis befasst sich mit der Frage, wie der Begriff der „Kongruenz“ bei Rückdeckungsversicherungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen auszulegen ist. Die Auslegungen betreffen nicht nur die Direktzusage, sondern auch die mittelbaren Durchführungswege, insbesondere die rückgedeckte Unterstützungskasse.

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Kongruenzbegriff wird weiter gefasst

Liegen Rückdeckungsversicherungen vor, so wurden diese bisher in der Regel mit dem Aktivwert angesetzt und die Pensionsverpflichtungen vom versicherungsmathematischen Gutachter aktuariell bewertet. Diese beiden Bilanzpositionen weisen aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsgrundlagen mitunter deutliche Wertunterschiede auf. Eine Ausnahme bildeten bisher nur die Zusagen, bei denen sich die Höhe der Verpflichtung „ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren“ ergibt (§ 253 HGB Abs. 1 Satz 2). Man spricht hierbei von kongruenten Zusagen, die dann auf der Aktiv- und Passivseite oft mit dem gleichen Wert angesetzt werden. Dieser Kongruenzbegriff wird mit dem Rechnungslegungshinweis nun deutlich weiter gefasst. So wird man nun einzelne Zahlungsströme und Leistungsbausteine separat betrachten.

 

Deutlicher Mehraufwand und teils große Wertunterschiede

 Ist beispielsweise nur eine Altersleistung kongruent abgedeckt, so wird künftig nur diese bei der Bewertung kongruent bewertet und gegebenenfalls weitere Leistungsbausteine (Hinterbliebenenleistung oder Invalidität) wie bisher vom Gutachter aktuariell bewertet. Auch sind Inkongruenzen wie eine nicht versicherte Rentenanpassung oder eine nicht deckungsgleiche Zahlungsfälligkeit künftig kein Kriterium mehr, eine Kongruenz auszuschließen. Man wird hier künftig vom Wert des Wertpapieres ausgehen und mit Zuschlägen bzw. Abschlägen den Ausgangswert modifizieren. Ebenso wird künftig auch der Gleichlauf von Erdienung der Zusage und der Finanzierung eine Rolle spielen. Klar ist schon jetzt, dass es dadurch zu deutlichem Mehraufwand und zu teils großen Wertunterschieden in der Bilanzierung kommen wird.

Wie dies aus Sicht der versicherungsmathematischen Gutachter in der Praxis umsetzbar ist, ist aktuell Gegenstand der Diskussion in der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) und seinem Zweigverein, dem Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen (IVS). Ein entsprechender Ergebnisbericht wird für den Herbst erwartet. Wir werden Sie über die Entwicklung weiter informieren.

 

Kurzfazit

Es ist davon auszugehen, dass die Wirtschaftsprüfer ein großes Augenmerk auf dieses Thema haben. Darüber hinaus ist in dem Jahr der Umsetzung mit einem außerordentlichen Aufwand oder Ertrag zu rechnen. Umso wichtiger ist das Zusammenspiel zwischen Makler und Aktuar. Am besten sollte der Service und Informationsaustausch aus einer Hand gewährleistet sein, damit der Gutachtenprozess und die Bewertung reibungslos verlaufen.

Für weitere Fragen oder einem gemeinsamen Termin stehen wir gerne zur Verfügung - sprechen Sie uns an!
 

04.06.2021

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