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Risiken bei Insolvenzanfechtung
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  5. Insolvenzanfechtung – schwer kalkulierbares Risiko im Blick behalten

Insolvenzanfechtung – schwer kalkulierbares Risiko im Blick behalten

Die Insolvenzanfechtung gewinnt angesichts stark steigender Insolvenzzahlen wieder an Bedeutung. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Geschäftspartners eröffnet, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet zu prüfen, ob vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Handlungen des insolventen Unternehmens stattgefunden haben, die für einzelne Gläubiger von Vorteil waren und damit die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligten.

Der Insolvenzverwalter prüft auch Zahlungen, die Jahre zurückliegen. Es drohen den vor der Insolvenz „bevorzugten“ Lieferanten unvorhergesehene Rückforderungen. „Das Unternehmensergebnis wird dadurch massiv belastet“, sagt Funk-Experte Sebastian Kentenich.

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Gravierende Auswirkungen für betroffene Lieferanten

Die konkrete Ausgestaltung kann für betroffene Lieferanten gravierende Auswirkungen haben: Aus deren Perspektive ist die „Handlung“ in der Regel nämlich die Zahlung fälliger, nicht bestrittener Forderungen durch den Abnehmer. Der Insolvenzverwalter fordert in der Regel alle Zahlungen, die der Lieferant ab einem bestimmten, in der Insolvenzordnung lediglich sehr abstrakt beschriebenen Ereignis – u.a. die für den Lieferanten kaum erkennbare Zahlungsunfähigkeit – erhalten hat, zur Insolvenzmasse zurück. Da die Zahlungen zurückgewährt werden müssen, leben die damals begründeten Forderungen wieder auf und nehmen als nicht bevorrechtigte Forderungen am Insolvenzverfahren teil. Befriedigt werden auch diese lediglich in Höhe einer eventuell zu erwartenden Insolvenzquote.

„Das Risiko der Insolvenzanfechtung steigt wieder an. Jedes Unternehmen sollte dringend sein Risikopotenzial dahingehend prüfen."

Sebastian Kentenich, Fachbereichsleiter Kredit-Versicherungen, Funk

Insolvenzzahlen steigen wieder an

In den vergangenen Jahren war die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland im historischen Vergleich niedrig. Warum sollten Lieferanten sich gerade jetzt Gedanken über dieses Thema machen? Während der Corona-Krise waren sowohl die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages als auch die Anfechtbarkeit bestimmter Tatbestände ausgesetzt, sofern die Insolvenzreife COVID-bedingt und vorübergehend war. Diese gesetzgeberischen Maßnahmen sind ausgelaufen, die Insolvenzzahlen steigen in einem wirtschaftlich bekannt schwierigen Umfeld (Zinsen, Energiekosten, Rohstoffbeschaffungskosten, Lieferketten etc.) wieder an – und damit auch das Risiko der Insolvenzanfechtung.

Risikopotential prüfen

Funk Experte Sebastian Kentenich betont, dass jedes Unternehmen sein Risikopotenzial hinsichtlich Insolvenzanfechtungen dringend prüfen sollte. 

Erhöhte Gefahr besteht zum Beispiel für Unternehmen,

  • die feststellen, dass die Zahlungsmoral ihrer Kunden eher niedrig ist
  • bei denen es eine hohe Ausfallwahrscheinlichkeit in der Abnehmerbranche gibt
  • die Schlüssellieferant für Kunden sind

Sollte der Postbote tatsächlich ein Anfechtungsschreiben eines Insolvenzverwalters übermitteln, sollte man dringend einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin einschalten. Eine Insolvenzanfechtung mit „Bordmitteln“ abzuwehren, funktioniert in der Regel nicht.

 

Zwei Konzeptvarianten reduzieren das Risiko

Wenn man nicht ausschließen kann, zu den gefährdeten Unternehmen zu gehören, dann empfiehlt es sich, passende Versicherungslösungen in Erwägung zu ziehen. Funk bietet Ihnen zwei unterschiedliche Konzepte, die eine Insolvenzanfechtung von Zahlungen absichern, an:

  • Zum einen die ergänzende Deckung zu einer Warenkredit-Versicherung. Damit schließen Unternehmen die Lücke zum Kreditlimit, das in der Regel für die Deckung der durch die Insolvenzanfechtung wiederauflebenden Forderungen nicht ausreicht. Außerdem beteiligt sich der Versicherer an den Kosten zu Abwehr der Insolvenzanfechtung.
  • Zum anderen die eigenständige Insolvenzanfechtungs-Versicherung. Auch in dieser Variante werden etwaige zurückzuzahlende Beträge vom Versicherer übernommen und sind die Rechtskosten zur Abwehr des Anspruchs abgesichert.

„Welche der beiden Lösungen die passende für ein Unternehmen ist, lässt sich in einer individuellen Beratung ermitteln“, sagt Sebastian Kentenich.

 

21.02.2024

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