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Nachhaltigkeit
Steuerstundungen und Liquiditätshilfen gelten auch für Unternehmen im Heilwesen-Bereich wie Arztpraxen, Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen. Steuerstundungen und Liquiditätshilfen gelten auch für Unternehmen im Heilwesen-Bereich wie Arztpraxen, Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen.
Steuerstundungen und Liquiditätshilfen gelten auch für Unternehmen im Heilwesen-Bereich wie Arztpraxen, Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen.
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  5. Das Coronavirus und die Gesundheitswirtschaft

Das Coronavirus und die Gesundheitswirtschaft

Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus und die steigende Zahl von Infektionen in Deutschland beunruhigen nicht nur viele Menschen, sondern stellen zunehmend auch die Gesundheitswirtschaft vor Herausforderungen. Ein Überblick über die Lage am Versicherungsmarkt und Informationen zum Corona-Schutzschild der Regierung.

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„Die Risikosituation ist bei diesem Thema so komplex und dynamisch, dass es in jedem Fall sinnvoll ist, den Versicherungsschutz individuell zu prüfen“

Dario Koch, Geschäftsführer Funk Hospital

Ernstzunehmendes Risiko oder übertriebene Hysterie? In der öffentlichen Wahrnehmung verschwimmen die Trennlinien immer mehr: zwischen objektiv gerechtfertigter Prävention/Intervention auf der einen und subjektiver Unsicherheit auf der anderen Seite. Gerade diese subjektive und teilweise irrationale Komponente findet zunehmend Niederschlag in der weltwirtschaftlichen Situation. Verstärkt wird die Verunsicherung der Einrichtungen der Gesundheitswirtschaft zudem durch die werbliche Nutzung mit verkürzten Botschaften für kurzfristige wirtschaftliche Partikularinteressen.

Speziallösungen fürs Heilwesen

Im Bereich der Gesundheitswirtschaft stehen vor allem die sogenannten Betriebsschließungs- und Ärzte-BU-Versicherungen im Fokus. Funk verfügt über adressatenspezifische Speziallösungen: sowohl im Bereich der stationären als auch im Bereich der ambulanten Versorgung sowie für wohlfahrtspflegerische Institutionen. Wie sämtliche am Markt erhältliche Versicherungslösungen knüpfen die Deckungen an eine infektionsbedingte Einbuße aufseiten der versicherten Einrichtung an. Dario Koch, Geschäftsführer von Funk Hospital: „Wichtig ist hierbei, dass Versicherungen nur dann Deckung bieten, wenn der Eintritt des entschädigungspflichtigen Ereignisses nicht originär in den Händen des Versicherungsnehmers liegt. Insoweit sind Schließungen, die allein das Ergebnis einer individuellen Einschätzung des Versicherungsnehmers zur Risikosituation sind, grundsätzlich nicht versicherbar.“ Gleiches gelte für Betriebsstörungen, die sich aus Lieferengpässen bei Hilfsmitteln und Pharmazeutika ergeben.

Im Hinblick auf die aktuell sehr dynamische Entwicklung monitoren die betroffenen Versicherer die Ausbreitung des Virus fortlaufend und lassen ihre schwindende Bereitschaft zunehmend in Zeichnungsverbote münden. Wichtig: Diese Zeichnungsverbote betreffen nicht den Inhalt und Umfang bestehender Deckungen, sondern wirken sich ausschließlich auf die Möglichkeit aus, neuen Versicherungsschutz am Markt zu platzieren. „Die Risikosituation ist bei diesem Thema so komplex und dynamisch, dass es in jedem Fall sinnvoll ist, den Versicherungsschutz individuell zu prüfen“, so Koch. Die Funk-Experten unterstützen dabei gern. 



So unterstützt der Staat die Gesundheitswirtschaft

Das Coronavirus und die damit verbundenen Einschränkungen haben enorme Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die Regierung hat deshalb einen umfassenden Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen entworfen, die von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind – auch in der Gesundheitswirtschaft.

Die Kurzarbeiterregelung sowie das Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium (BMWi/BMF) in Form von Steuerstundungen und Liquiditätshilfen gelten insbesondere auch für Unternehmen im Heilwesen-Bereich wie Arztpraxen, Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen.

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank unterstützt betroffene Heilberufler bei der Kalkulation der individuellen Auswirkung bei veränderten Umsätzen und bei der finanziellen Lösungsfindung durch kurzfristige Optionen wie Kontokorrent- oder Überbrückungskredite. Dazu gehört auch die Vermittlung öffentlicher Mittel, wie zum Beispiel von Krediten der KfW.

Die Zahl der Patienten, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, steigt auch in Deutschland weiter an. Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, werden seit 1. Februar bereits in voller Höhe extrabudgetär bezahlt.


Krankenhausentlastungsgesetz: Mehr Liquidität

Eine wichtige Maßnahme war auch die Verabschiedung des Krankenhaus­entlastungsgesetzes. Mit dem Gesetz werden unter anderem die finanziellen Ausfälle refinanziert,die die Krankenhäuser durch die Verschiebung planbarer Eingriffe erleiden. Zudem wird die Liquidität der Krankenhäuser erhöht und die Dokumentationspflicht reduziert. Ein Überblick:

  • Entschädigung von 560 Euro für jedes Bett, welchesKrankenhäuser durch Verschiebung elektiver Leistungennicht belegen.
  • Für jedes zusätzliche Intensivbett mit Beatmungskapazitäten erhalten Krankenhäuser 50.000 Euro.
  • Vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 bekommen die Kliniken einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro je Patient zum Ausgleich ihrer Mehrkosten, zum Beispiel für persönliche Schutzausrüstungen.
  • Der vorläufige Pflegeentgeltwert erhöht sich umrund 38 Euro auf 185 Euro pro Tag.

Analog zu den Krankenhäusern erhalten auch Vorsorge und Reha-Einrichtungen Ausgleichszahlungen, wenn sie im Bereich der medizinischen Rehabilitation der Krankenkassen Betten aufgrund der Coronakrise nicht wie geplant belegen können. Dabei beträgt die tagesbezogene Pauschale 60 Prozent des mit den Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes.

Sozialschutzpaket: Monatliche Zuschüsse

Im Sozialschutzpaket ist ein Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge sowie die medizinischen Reha-Einrichtungen im Bereich der Rentenversicherung vorgesehen. Dabei erhalten die Einrichtungen monatliche Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Zahlungen an die Einrichtungen in den letzten zwölf Monaten.

Pflege-Rettungsschirm: Mehrkosten geltend machen

Ein Pflege-Rettungsschirm stützt Pflegeeinrichtungen und stabilisiert die Pflege während der Corona-Pandemie. Die durch Corona bedingten Mehrkosten und Mindereinnahmen können durch die voll- und teilstationären Pflegeheime und die ambulanten Pflegedienste bei noch zu benennenden zuständigen Pflegekassen unbürokratisch geltend gemacht werden. Dazu zählen:

  • Finanzierung von zusätzlicher Schutzausrüstung wie Schutzkleidung, Mundschutz, Schutzbrillen und Desinfektionsmittel.
  • Finanzierung zusätzlicher Personalkosten für die ambulante und stationäre Pflege beispielsweise durch vorübergehend eingestelltes Fremdpersonal oder durch Mehrarbeitsstunden und Personalaufstockung innerhalb der Einrichtungen.
  • Finanzieller Ausgleich von Mindereinnahmen für die ambulante, stationäre Pflege, indem beispielsweise keine neuen Pflegebedürftigen aufgrund der bestehenden Quarantäne aufgenommen werden dürfen, oder dadurch, dass keine ambulanten Pflegeleistungen erbracht werden können.

Maßnahmen für Ärzte und Psychotherapeuten

Auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die infolge der Corona-Pandemie Honorareinbußen haben, sind Ausgleichszahlungen vorgesehen. Gleichzeitig werden die Mehrkosten ausgeglichen, die sie durch die Versorgung von Corona-Infizierten haben. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung eine zeitnahe Anpassung der Honorarverteilung angekündigt, ebenso die Finanzierung von außerordentlichen Maßnahmen, zum Beispiel „Fieberambulanzen“.

07.04.2020

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