Blackout in Berlin: Haftung zwischen Sabotage und Terroranschlag auf die Stromversorgung
Der massive Stromausfall im Südwesten Berlins zeigt, wie schnell gezielte Angriffe auf die Infrastruktur zu existenzbedrohenden Risiken werden können. Unternehmen in ganz Deutschland fragen sich: Sind Blackout-Schäden versichert? Wir geben einen Überblick sowie konkrete Handlungsempfehlungen.
Wir analysieren Ihr Betriebsunterbrechungsrisiko
Funk ermittelt Ihre Betroffenheit im Hinblick auf substanzielle Sach- und wirtschaftliche Schäden im Falle eines Versorgungsausfalls. Zudem beziehen wir den Ausfall von kritischen Zulieferern und Abnehmern in die Analyse ein. Ist ein Betrieb mit reduzierten Gasmengen oder Ersatzbrennstoffen möglich, zeigen wir ebenfalls Restriktionen und wirtschaftliche Konsequenzen auf.
Zum BU-CheckAm 3. Januar gingen in einem Teil Berlins plötzlich die Lichter aus – und blieben es auch. Mehr als 45.000 Haushalte und rund 2.200 Betriebe in den Stadtteilen Lichterfelde, Zehlendorf und Wannsee waren in den ersten Januarwochen tagelang ohne Energie. Besonders kritisch: Zu dem Zeitpunkt herrschten Temperaturen weit unter dem Gefrierpunkt. Anders als bei einem klassischen Netzfehler war die Ursache wohl ein vorsätzlicher Brandanschlag auf eine Kabelbrücke am Teltowkanal. Da die Bundesanwaltschaft mittlerweile wegen des Verdachts auf eine terroristische Vereinigung und verfassungsfeindliche Sabotage ermittelt, stellt sich für viele Unternehmen und Privatpersonen die dringende Frage: Welche Versicherung greift bei einem solch gezielten Anschlag?
Für Betroffene ist die zentrale Erkenntnis ernüchternd: „Haftungsansprüche gegen den Netzbetreiber Stromnetz Berlin haben in diesem Fall vermutlich wenig Aussicht auf Erfolg“, sagt Dr. Alexander Skorna, Geschäftsführer der Funk Consulting. „Da der Blackout vermeintlich durch einen gezielten Sabotageakt Dritter verursacht wurde, greift rechtlich das Prinzip der höheren Gewalt.“ Zudem sei die Haftung von Netzbetreibern durch § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung bei einfacher Fahrlässigkeit massiv eingeschränkt oder gänzlich ausgeschlossen. Ohne den Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Betreibers können Geschädigte keine Entschädigung erwarten und sind somit auf den Schutz ihrer eigenen Sach- oder spezifischer Terrorversicherungen angewiesen.
Welche Schäden sind versichert?
Der Begriff Sabotage wird im Alltag unscharf verwendet. Strafrechtlich relevant ist bei Angriffen auf die Energieversorgung insbesondere der Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe. § 316b StGB erfasst unter anderem das Stören oder Verhindern der öffentlichen Versorgung mit lebenswichtigen Gütern, etwa Licht, Wärme oder Energie. Für den Versicherungsschutz ist jedoch weniger die strafrechtliche Qualifikation entscheidend als die Frage, welche Gefahren im Versicherungsvertrag ein- oder ausgeschlossen sind. Es gilt daher, individuell zu prüfen, welche Policen vorliegen und greifen könnten.
- Sach-Versicherung: Zentrale Hürde im Versicherungsschutz ist das Sachschadenprinzip. Ohne einen versicherten physischen Schaden besteht in Standardverträgen kein Anspruch auf Entschädigung, selbst wenn Produktion und Betrieb vollständig stillstehen. „Unternehmen sollten ihren derzeitigen Versicherungsschutz genau prüfen und vor dem Hintergrund der jederzeit möglichen Stromausfall-Szenarien sinnvoll ergänzen“, rät Skorna. Folgeschäden wie Ertragsausfall, Mehrkosten oder Verderb sollten ausdrücklich mitversichert sein.
- Betriebsunterbrechungs-Versicherung: Diese leistet dem Grunde nach, wenn der Betrieb aufgrund eines Sachschadens am eigenen Standort ruht. Da der Schaden hier jedoch extern lag (an der Kabelbrücke), greift die Betriebsunterbrechung als ein sogenannter Rückwirkungsschaden nur, wenn die Klausel „Ausfall der öffentlichen Versorgung“, also Ausfall von Versorgungsleistungen, eingeschlossen ist. Hierbei muss der Ausfall durch eine versicherte Gefahr wie Brand oder Sabotage an den Anlagen des Versorgers ausgelöst worden sein, die dann zu den Folge- bzw. Rückwirkungsschäden vielerorts führen. Zu beachten sind die diesbezüglich vereinbarten Limits.
- Kühlgut-Versicherung: Für Krankenhäuser, Pflegeheime und Apotheken sowie für die Gastronomie oder Lebensmittelbetriebe ist die möglicherweise vereinbarte Kühlgut-Versicherung entscheidend. Sie deckt Schäden an Waren, die durch den Ausfall der Kühlsysteme unbrauchbar wurden. Damit wäre auch der Verderb von Waren versichert, diese Deckungen müssen aber separat abgeschlossen werden.
- Maschinen- und Elektronik-Versicherung: Hier sind in der Regel Schäden gedeckt durch Kurzschlüsse, Überspannungen beim Wiederhochfahren des Netzes oder durch das unkontrollierte Herunterfahren von Anlagen. Schäden an hochempfindlichen Geräten (z. B. MRT, CT) durch Spannungsschwankungen können auch infolge eines inneren Betriebsschadens gedeckt sein.
- Innovative Deckungskonzepte: Vereinzelt gibt es Lösungen, die in der Betriebsunterbrechungs-Versicherung keinen Sachschaden voraussetzen. Man spricht hier von Supply-Chain- oder NDBI-Deckungen („non-damage business interruption“). Skorna: „Seit der Corona-Pandemie mit ihren behördlich veranlassten Betriebsschließungen ist die Bereitschaft der Versicherer, solche Deckungen anzubieten, sehr begrenzt.“ Zudem basieren diese Deckungen auf einer fundierten Beratung und tragfähigen Notfallkonzepten sowie einem Business Continuity Management. Die Betriebskosten für Notstrom sind oft über eine spezielle Mehrkosten-Versicherung abgedeckt.
Exkurs: Private Versicherungen und Mietausfall
Im Berliner Fall sind etliche private Haushalte von dem Stromausfall betroffen, diese sind in der Regel über die Hausrat- und Wohngebäude-Versicherung geschützt. Bei Minusgraden drohen insbesondere Frostschäden an Heizungsrohren, da die Pumpen ohne Strom ausfallen. Solche Leitungswasserschäden sind gedeckt, sofern der Versicherungsnehmer seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist, zum Beispiel durch Entleeren der Rohre in leerstehenden Objekten. Funk bietet dazu geeignete Checklisten (siehe unten). Schäden an Gefriergut sind oft bis zu bestimmten Summen mitversichert, sogenannte Sublimite. Wichtig: Die Dauer des Ausfalls muss meist eine gewisse Zeit überschreiten, zum Beispiel 24 Stunden, in den Versicherungsbedingungen oft als „Wartezeit" bezeichnet.
Mietausfall oder Mietverlust ist in der Regel nur dann versichert, wenn er Folge eines versicherten Sachschadens am Gebäude ist. Ein bloßer externer Stromausfall ohne Substanzschaden am versicherten Objekt löst typischerweise keinen Mietausfallanspruch aus.
Sonderfall Terror: Greift die Extremus-Versicherung?
Terrorismus ist typischerweise an politische oder ideologische Zielsetzungen und eine Einschüchterungs- oder Einflusswirkung geknüpft. So beschreibt das Bundesamt für Verfassungsschutz Terrorismus als nachhaltig geführten Kampf für politische Ziele mittels Anschlägen, die Angst verbreiten sollen und sich an eine breite Öffentlichkeit richten. Viele gewerbliche Sach- und Betriebsunterbrechungs-Programme schließen Terrorakte aus oder begrenzen sie. Gleichzeitig kann böswillige Beschädigung, Vandalismus oder Sabotage ohne Terrorqualifikation – je nach Bedingungswerk – auch in einer klassischen Sachschaden-Deckung versichert sein.
In Deutschland greift bei Terroranschlägen der staatliche Risikoträger Extremus, sofern Unternehmen eine solche Versicherung aktiv eingekauft haben. Versicherungsschutz besteht unter anderem für Sachschäden und darauf aufbauende Betriebsunterbrechungs- oder Mietausfallschäden, soweit die Gefahren durch einen in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Terrorakt verursacht wurden. Die maximale Haftung von Extremus beträgt 10 Mrd. Euro, davon stellt die ersten 2,5 Mrd. Euro Extremus selbst, die restlichen 7,5 Mrd. Euro bürgt die Bundesrepublik Deutschland.
In den Bedingungen der Extremus ist der sogenannte „Ausfall der öffentlichen Versorgung“ versichert, auch als Rückwirkungsschaden durch externe Versorger bekannt. Seit 2026 besteht jedoch eine neue Mindestversicherungssumme von 50 Mio. Euro bei Neugeschäft. Die bisherige Schwelle von 25 Mio. Euro gilt nur noch für Altverträge. Kleinere Anschläge oder politisch motivierte Sachbeschädigung, also Sabotage oder Vandalismus, werden oft über die Standard-Sach-Versicherung abgewickelt. Sollte ein Anschlag final als Terrorakt eingestuft werden, könnten reguläre Sach-Versicherer versuchen, die Leistung unter Verweis auf den Terror-Ausschluss zu verweigern. In diesem Fall wäre die Deckung über Extremus oder spezifische Terror-Klauseln, also Stand-Alone-Lösungen, essenziell. Für Funk-Kunden prüfen wir hierbei individuell die Priorität der Bedingungswerke.
Fazit und Empfehlung
Der Anschlag in Berlin ist ein Weckruf. Die Abhängigkeit von der Energieinfrastruktur macht gezielte Sabotage zu einem existenzbedrohenden Risiko. Wir empfehlen Unternehmen dringend, ihre Policen auf den Einschluss von politischen Gefahren, Terror und den Ausfall öffentlicher Versorgung zu prüfen. Funk unterstützt Unternehmen auch bei der Fragestellung, welche substanziellen Schäden durch einen Versorgungsausfall entstehen können; insbesondere, wenn der Ausfall ohne längere Vorwarnung eintritt (siehe Kasten zur Betriebsunterbrechungs-Analyse).
Dieser Beitrag bietet generelle Informationen und ersetzt keine individuelle Beratung. Sprechen Sie uns also gern bei individuellen Fragen an.
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