Besteht bei einer Pandemie Versicherungsschutz in den betrieblichen Versorgungen für die Mitarbeiter?

Durch die Coronakrise erlebt die Welt gerade sehr eindrucksvoll, wie schnell sich Krankheitserreger global ausbreiten können. Wir erklären, welche Auswirkungen die Pandemie auf die betrieblichen Versorgungen von Mitarbeitern hat.

Alles begann Ende Dezember in der chinesischen Millionenstadt Wuhan – inzwischen stuft die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch des Coronaerregers als Pandemie ein. Doch welche Folgen hat eine solche Pandemie auf den Versicherungsschutz von betrieblichen Versorgungen? Zahlt eine Versicherung überhaupt, wenn die ganze Welt betroffen ist, oder ist eine Pandemie sogar vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Zu den üblichen betrieblichen Versorgungen für die Mitarbeiter eines Unternehmens gehören in diesem Zusammenhang z. B. die betriebliche Krankenversicherung oder eine Berufsunfähigkeits- und/oder Todesfallabsicherung. Die Berufsunfähigkeits- und Todesfallleistungen können auch in die betriebliche Altersversorgung eingebettet sein.
 

Folgen von COVID-19 sind in der Regel mitversichert

Viele Versicherungen schließen Leistungen infolge von globalen und unkalkulierbaren Ereignissen, wie z. B. Kriegsereignisse, Vorfälle durch Kernenergie oder der Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen, in ihren Versicherungsbedingungen aus. „Die Folgen einer Erkrankung an COVID-19 sind allerdings bei den von Funk empfohlenen Versicherungsgesellschaften in den aktuellen Versicherungsbedingungen in der Regel mitversichert, auch wenn das Coronavirus inzwischen zu einer Pandemie erklärt wurde“, sagt Christian Till, Bereichsleiter Sales. „In jedem Fall empfehlen wir jedoch, die jeweiligen Versicherungsbedingungen zu prüfen. Wenn Reisewarnungen vom Auswärtigen Amt für ein Land ausgesprochen werden, können diese unter Umständen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben, wenn sich in diesem ein Versicherungsfall ereignet.“

 

Versorgungsregelung und Versicherung bestimmen die Absicherung

Sieht also die betriebliche Krankenversicherung (bKV) Leistungen vor, die bei einer Coronaerkrankung relevant sein können, wie z. B. Arzneimittel, eine stationäre und privatärztliche Behandlung oder ein Krankenhaustagegeld, ist der Mitarbeiter entsprechend versichert. Die Berufsunfähigkeitsabsicherung würde greifen, falls es aufgrund der Coronainfektion zu einer Berufsunfähigkeit bei einem Mitarbeiter kommen sollte. Berufsunfähigkeit liegt nach den meisten Versicherungsbedingungen vor, wenn ein Mitarbeiter aufgrund von einer Krankheit oder Kräfteverfalls voraussichtlich länger als sechs Monate seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu weniger als 50 % ausüben kann. Die genaue Definition ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Sollte ein Mitarbeiter aufgrund einer Coronaerkrankung versterben, erhalten die Hinterbliebenen je nach Ausgestaltung der Versorgung die ggf. vereinbarte Todesfallleistung. Für die Absicherung in der Auslandsreise-Krankenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Weitergehende Informationen dazu finden Sie in diesem Beitrag. Die Unfallversicherung bietet dagegen keinen Versicherungsschutz bei einer Coronainfektion, denn hierüber sind nur Fälle abgedeckt, die dem Mitarbeiter durch einen Unfall zustoßen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen allgemeingültig zu verstehen sind. Die konkreten Regelungen ergeben sich aus den bei Ihnen im Unternehmen vorliegenden Versorgungsregelungen und Versicherungsbedingungen. Christian Till: „Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung dieser sowie bei weiteren Fragestellungen. Kontaktieren Sie einfach Ihren Consultant vor Ort oder unser Experten-Team über die Homepage. Wir stehen Ihnen auch in diesen Zeiten zur Seite!“ 


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Dieser Beitrag enthält beispielhafte und unverbindliche Informationen. Weder erhebt er Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit, noch ersetzt er eine individuelle fachliche Beratung. Obwohl dieser Beitrag mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde, ist er ohne vorherige fachliche Beratung nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Es wird keinerlei Haftung übernommen.


16.04.2020

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