Forderungen in der Coronakrise absichern

Das Coronavirus rüttelt die Wirtschaft kräftig durch. Für Lieferanten kann es deshalb sinnvoll sein, sich mit einer Warenkredit-Versicherung gegen die Insolvenz von Abnehmern zu wappnen. Wir geben einen Überblick darüber, wie sich Staatshilfen und andere Entwicklungen auf den Versicherungsschutz auswirken.

Insolvenzanfechtung im Film

Eng verknüpft mit dem Thema Warenkredit-Versicherung ist die Insolvenzanfechtung. Was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in diesem Film.

Bis vor einem Jahr war die Welt aus Sicht der Kredit-Versicherer noch in Ordnung: Von 2010 bis 2018 war die Zahl der jährlichen Unternehmensinsolvenzen in Deutschland kontinuierlich rückläufig. Dafür sorgten vor allem die starke Binnenkonjunktur und die hohe globale Nachfrage nach Produkten made in Germany. Doch im Jahr 2019 hat sich der Wind gedreht: Die Zahl der Firmenpleiten stagnierte. In einigen Branchen gab es sogar mehr Insolvenzen als im Vorjahr. Und dann kam das Coronavirus, das eine weltweite Pandemie auslöste und die Wirtschaft kräftig durchrüttelte.

Lieferanten sind vielfach gut beraten, sich mit einer Warenkredit-Versicherung (auch bekannt als Forderungsausfall-Versicherung) gegen die Insolvenz von Abnehmern zu wappnen. Allerdings ist es in der aktuellen Situation nicht einfach, eine ausreichende Deckung zu bekommen. Auch gibt es einige Neuerungen, die sich auf den Versicherungsschutz auswirken können. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor:

Coronabedingte vorübergehende Änderungen im Insolvenzrecht

Die Bundesregierung arbeitet an zahlreichen Maßnahmen, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft und auf die Beschäftigten abzufedern. Hierzu gehören zum Beispiel die Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld, zinsfreie Steuerstundungen und die „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“. Darüber haben wir bereits im Funk forum Corona-Spezial „Schutzschild für die Wirtschaft“ berichtet.

Neben diesen wirtschaftlichen Hilfsprogrammen ist zwischenzeitlich das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in Kraft getreten. Grundsätzlich dienen die strengen Regeln des Insolvenzrechts dem Gläubigerschutz. Zum Beispiel hat ein Geschäftsführer die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Das Vermögen des insolvenzreifen Unternehmens soll nicht durch das Verschleppen der Insolvenzeröffnung  zusätzlich gemindert werden.

Nun wurde das Insolvenzrecht jedoch vorübergehend geändert. Denn aufgrund der Coronakrise geraten zunehmend auch bis dato gut aufgestellte Unternehmen in den Zustand der Insolvenzreife. Die neuen gesetzlichen Regelungen schränken für diese krisenbedingten Schieflagen insbesondere die Insolvenz-Antragspflicht des Geschäftsführers sowie dessen Haftung für Zahlungen ein, die im Zustand der Insolvenzreife vorgenommen wurden. Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, möglichst viele Unternehmen über die Zeit zu retten und die Anreizwirkung für die Inanspruchnahmen von Finanzierungskrediten zu erhöhen. Unternehmen sollten sich die Regelungen genau ansehen (siehe Kasten).

Fazit

Durch diese Maßnahmen werden Unternehmen gestützt und Insolvenz­verfahren verhindert, die sonst gegebenenfalls zu einer Zerschlagung geführt hätten. Das ist für Lieferanten grund­sätzlich positiv zu bewerten. Dass ein Unternehmen nicht insolvent ist, bedeutet aber nicht automatisch, dass es die Forderungen seiner Lieferanten begleicht.  

Regelungen des Insolvenzaussetzungsgesetzes

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Insolvenzaussetzungsgesetz setzt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30. September 2020 aus. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags soll jedoch dann nicht ausgesetzt sein, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungs­unfähigkeit zu beseitigen. Sofern der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, wird vermutet, dass die Insolvenz­reife auf den Auswirkungen des Coronavirus beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Rechtliche Begünstigungen für Geschäftsführer von haftungs­beschränkten Unternehmen

Soweit die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, ergeben sich erhebliche Begünstigungen für die Geschäftsführung von haftungs­beschränkten Unternehmen. So sollen die strafrechtlichen Folgen der verspäteten Insolvenz­antragsstellung nicht greifen, auch sind Zahlungsverbote nach der Insolvenzreife eingeschränkt. Für solche Zahlungsverbote gilt die widerlegbare Annahme, dass solche Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers“ vereinbar sind.

Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung deutlich eingeschränkt

In einem gegebenenfalls später folgenden Insolvenzverfahren sind Rechtshandlungen, die einem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, nicht anfechtbar. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn dem Gläubiger bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.

Gläubiger-Insolvenzanträge eingeschränkt

Außerdem soll ein Gläubigerantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für einen Zeitraum von drei Monaten nur noch dann möglich sein, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Kredit-Versicherer gewähren Erleichterungen bei den Melde-Obliegenheiten

Rückläufige Umsätze in Verbindung mit Kosten, die sich nicht schnell genug an die neue wirtschaftliche Lage anpassen lassen, können vielfach zu Liquiditätsengpässen bei Abnehmern führen. Damit einher gehen schließlich Überschreitungen des Zahlungsziels bei Lieferanten. Unternehmen sind gemäß Kreditvertrag verpflichtet, dem Versicherer Überschreitungen des Zahlungsziels, die über ein zuvor definiertes Maß hinausgehen, mitzuteilen. Details hierzu sind in den jeweiligen Vertragsunterlagen sowie gegebenenfalls in der Kreditmitteilung geregelt.

Die Kredit-Versicherer haben ihre Bedingungen nun einseitig in der Weise geändert, dass zeitliche Grenzen, die ab der Zielüberschreitung gemeldet werden müssen, verlängert wurden. Die Änderungen gelten per sofort und sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.

Unternehmen sollten dabei Folgendes beachten:

  • Die Erleichterung bezieht sich meist nur auf die Pflicht zur Meldung von Überfälligkeiten. Der nach dem Kredit-Versicherungsvertrag geregelte Ausschluss des Versicherungsschutzes für weitere Lieferungen und Leistungen ab Überschreiten der hierzu festgelegten Überfälligkeit bleibt unberührt. Lieferungen und Leistungen ab diesem Zeitpunkt werden auf eigenes Risiko ausgeführt. 

  • Einige Versicherer bieten unterschiedliche Vertragskonzepte an, die ungleiche Regelungen für die Erleichterung beinhalten.

  • Die genaue Kenntnis der für den jeweiligen Fall anwendbaren Regelung ist entscheidend für den Versicherungsschutz. Eine verspätete Meldung kann den Versicherungsschutz von Unternehmen gefährden.

  • Gefahrerhöhungen und negative Informationen über die Zahlungsfähigkeit von Abnehmern müssen dem Versicherer weiterhin mitgeteilt werden. 

Fazit

Grundsätzlich eine Erleichterung für Unternehmen, die sich aber nicht in falscher Sicherheit wiegen sollten. Funk steht gern für die Erläuterung der individuellen Regelung in den Vertragskonzepten zur Verfügung.



Bund bietet Rückdeckung für Kredit-Versicherer an

Kredit-Versicherer überprüfen derzeit die für ihre Versicherungsnehmer übernommenen Ausfallrisiken. Begonnen wird dabei in der Regel mit den am stärksten durch die Krise betroffenen Branchen. Innerhalb der jeweiligen Branche werden dann die Unternehmen bewertet, die nach Auffassung der Versicherer bereits zuvor ein höheres Risiko aufwiesen, zahlungsunfähig zu werden. In vielen Fällen werden Reduzierungen zuvor gezeichneter Kreditlimite vorgenommen. Dabei betonen die Versicherer, dass die Maßnahmen nicht pauschal für ganze Wirtschaftszweige getroffen werden, sondern dass jeder Fall individuell geprüft werde.

Bundesregierung und Kredit-Versicherer haben eine Rückdeckung des Bundes für die Versicherer vereinbart, die EU-Kommission hat der Regelung zugestimmt. Konkret garantiert der Bund mit 30 Milliarden Euro für Warenkredite. Hierdurch sollen die coronabedingten Reduzierungen der Kreditlimite weitgehend kompensiert werden. Mit dieser Maßnahme soll es Kredit-Versicherern ermöglicht werden, bestehende Deckungen aufrechtzuerhalten oder sogar auszuweiten. Auf diesem Weg soll eines der größten Handelshemmnisse in diesen Tagen abgemildert werden: unzureichendes Vertrauen des Lieferanten in die Zahlungsfähigkeit des Abnehmers.

Fazit

Von dieser Regelung profitieren Versicherungs­nehmer. Funk kann dann bei Bedarf und entsprechendem Volumen ergänzende Kapazitäten verhandeln, zum Beispiel in Form von Top-up-, Einzel- oder Ausschnitts-Deckungen.



Exportgarantien des Bundes für weitere Länder verfügbar

Exportgarantien des Bundes sind ein staatliches Instrument der Exportförderung. Sie werden in der Regel für Lieferungen in Schwellenländer angeboten, für die die private Versicherungswirtschaft keine (ausreichenden) Deckungen zur Verfügung stellt. Der Staat soll nicht mit privaten Versicherern in Wettbewerb treten.

Ungeachtet der Zielsetzung, deutschen Exporteuren (versicherte) Umsätze zu ermöglichen, findet ebenso wie bei privaten Kredit-Versicherern eine Bonitätsprüfung statt. Deckungen werden nur dann angeboten, wenn dies angesichts des jeweiligen Ausfallrisikos vertretbar erscheint. 

Die EU-Kommission hat nun Maßnahmen verabschiedet, die es den jeweiligen staatlichen Kredit-Versicherern ermöglichen, Deckungen für einen erweiterten Länderkatalog anzubieten. In Deutschland ist dies bereits umgesetzt: Exportgarantien des Bundes sind für Lieferungen in sämtliche 27 EU-Länder sowie weitere OECD-Länder verfügbar.

Für diese Länder entfällt der Bundesdeckung gegenüber die sogenannte Anbietungspflicht. Das bedeutet praktisch, dass nicht mehr sämtliche Geschäfte mit Abnehmern in den für die Deckung ausgewählten Ländern bei der „Auslandsgeschäftsabsicherung“ (kurz: AGA) der Bundesrepublik Deutschland abgesichert werden müssen. Hierdurch wird die Kombination der AGA mit bestehenden privaten Kredit-Versicherungsverträgen erleichtert.

Fazit

Wenn die Möglichkeiten der privaten Versicherer ausgereizt sind, können die staatlichen Angebote eine Ergänzung sein. Funk prüft, welche Deckungen für Sie in Frage kommen und nimmt gegebenenfalls die Anpassung der privatwirtschaftlichen Kredit-Versicherungs­verträge vor.

17.04.2020

Ihr Ansprechpartner

Sebastian Kentenich Ansprechpartner bei Funk

Sebastian Kentenich