So unterstützt der Staat die Wirtschaft in der Coronakrise

Das Coronavirus ist eine Herausforderung für unsere gesamte Gesellschaft. Nicht nur bei den Menschen wächst vielerorts die Sorge, auch in der Wirtschaft ist sie spürbar. Deshalb hat die Regierung einen umfassenden Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen entworfen, die von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind. Wir geben einen Überblick darüber, wer wo welche Unterstützung beantragen kann.

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Rund um den Globus ist die Wirtschaft infiziert: Durch die enge internationale Verflechtung werden Unternehmen auch von Auswirkungen der Pandemie getroffen, die an anderen Orten der Welt stattfinden. Manche Branchen leiden jetzt schon sehr unter der aktuellen Situation, bei anderen wird sich erst in ein paar Wochen oder Monaten herausstellen, wie gravierend die Folgen sind. Die Absage von Messen und Großveranstaltungen sowie der Rückgang der Reisetätigkeit wirken sich besonders auf die Dienstleistungsbranche aus, vor allem auf Logistik, Handel, Gaststätten sowie Tourismus. Zugleich geht die Auslandsnachfrage zurück und internationale Lieferketten werden gestört, was sich vor allem auf die Produktion in Deutschland auswirkt. 

Die vollumfängliche Regulierung von Schäden aus Betriebsschließungen und Ertragsausfällen hängt stark vom individuell konzipierten Versicherungsschutz ab. Nach aktueller Rechtslage erscheint eine großflächige finanzielle Entschädigung der Unternehmen über die private Versicherungswirtschaft eher unwahrscheinlich. Die Bundesregierung sowie die einzelnen Landesregierungen treten daher mit einer entschlossenen Wirtschafts- und Finanzpolitik den negativen Auswirkungen der Coronakrise entgegen.

Bislang müssen Unternehmen bei Überschuldung, drohender Zahlungsunfähigkeit oder bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht stellen. Das sieht die Bundesregierung in der aktuellen Coronakrise als Hindernis und hat deshalb das Insolvenzrecht geändert: Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Außerdem hat die Regierung einen umfassenden Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen entworfen, die von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind. 

Der Schutzschild besteht aus vier Säulen:

1. Sonderbedingungen für das Kurzarbeitergeld

Die wesentlichen Maßnahmen beinhalten eine Absenkung des Anteils der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 Prozent (zuvor 30 Prozent), verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit sowie das Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer und Auszubildende.

2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Die Maßnahmen umfassen die leichtere Gewährung von Steuerstundungen, eine leichtere Anpassung von Vorauszahlungen (sofern klar ist, dass steuerpflichtige Einnahmen im laufenden Jahr geringer ausfallen) sowie den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. die Erhebung von Säumniszuschlägen bis zum Jahresende 2020.

3. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen

Hierzu zählen verschiedene Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Angebote der Bürgschaftsbanken, die von betroffenen Unternehmen beantragt werden können.

4. Stärkung des europäischen Zusammenhalts

Derzeit wird auf EU-Ebene eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro diskutiert. Zudem sollen in Abstimmung mit der Bankenaufsicht Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquiditätsvergabe an Unternehmen durch die Banken eingeleitet werden.

Sonderkonditionen für das Kurzarbeitergeld

Der Bedarf für Kurzarbeitergeld muss gegenüber den Arbeitsagenturen angezeigt werden. Die Formulare finden sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit und sind der Regel auch in der Lohnabrechnungssoftware enthalten. Hat die Behörde einen Anerkennungsbescheid erlassen, muss das Kurzarbeitergeld zunächst von den Unternehmen ausgezahlt werden. Anschließend ist eine Erstattung zu beantragen. Der entsprechende Leistungsantrag ist in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für jeden Monat muss ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden. Unternehmen können – auch rückwirkend zum jeweils 1. eines Monats – bis zum 31.12.2020 Kurzarbeitergeld mit den genannten Sonderbedingungen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. Ende April wurde diese Regelung nochmals erweitert: Bei längerem Bezug bekommen Arbeitnehmer nun bis zu 80 Prozent des letzten Nettolohns, Beschäftigte mit Kindern bis zu 87 Prozent.

Die derzeitige Beitragsbemessungsgrenze von 6.900 Euro (Westdeutschland) bzw. 6.450 Euro (Ostdeutschland) definiert mittelbar die Obergrenze für Kurzarbeitergeld. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ausnahmen bestehen für Mitarbeiter in Quarantäne sowie bei einer vorübergehenden Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen, zunächst bis zum 31.10.2020.

Für Selbstständige wird zusätzlich ein leichterer Zugang zur Grundsicherung geschaffen. Die von der Coronakrise betroffenen Selbstständigen müssen weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten. Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich. Auch ein Verbleib in der eigenen Wohnung ist gesichert.

Steuerliche Liquiditätshilfe: Stundung der Versicherungssteuer

Unternehmen sind in Deutschland Steuerpflichtige bzw. -schuldner der Versicherungssteuer (gemäߧ 7 Abs. 1 VersStG), Versicherer sind jedoch Entrichtungspflichtige (gemäß § 7 Abs. 2 bis 6 VersStG) für die Steuer, soweit sie die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners entrichten, insbesondere einbehalten und abführen.

Im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie fehlt derzeit für eine Stundung der Versicherungssteuer (gemäߧ 222 AO Satz 3) in Deutschland die gesetzliche Grundlage. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion vom Bundeswirtschafts- sowie vom Bundesfinanzministerium angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

Gemäß Aussage des BZSt kommt eine Steuerstundung der Versicherungssteuer aufgrund der Diskrepanz zwischen Steuerschuldner und Entrichtungspflichtigem nach derzeitigem Stand nicht zur Anwendung. Wir beobachten die Entwicklung laufend. Zudem ist eine etwaige Stundung vom Steuerpflichtigen zu beantragen und per Verwaltungsakt (Bescheid) auch von der zuständigen Finanzbehörde zu bestätigen.

Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen

Die Bundesregierung hat für alle Unternehmen einen großvolumigen staatlichen Wirtschaftsstabilisierungsfonds geschaffen, der Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals sowie Kreditgarantien enthält. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht im Detail folgende Instrumente vor:

Liquiditätsgarantien

Garantierahmen in Höhe von 400 Milliarden Euro, um Liquiditätsengpässen von Unternehmen zu begegnen. Das soll bei der Refinanzierung am Kapitalmarkt helfen.

Kapitalmaßnahmen

Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro für direkte Rekapitalisierungsmaßnahmen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen (insbesondere Erwerb von Anteilen oder stillen Beteiligungen, Zeichnung von Genussrechten oder Nachranganleihen).

Refinanzierung 

Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der KfW bei der Ausführung der ihr zugewiesenen Sonderprogramme.

 

Anträge zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind an das Bundeswirtschaftsministerium zu richten. Ergänzend steht seit dem 23. März 2020 ein KfW-Sonderprogramm zur Verfügung. Die Mittel für das KfW-Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen bis fünf Milliarden Euro Jahresumsatz zur Verfügung. Die Voraussetzungen für die KfW-Kredite wurden massiv gelockert und Konditionen verbessert, um möglichst vielen Unternehmen schnell und wirksam zu helfen. So wurden die Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, die sonst bei der Kreditvergabe der KfW gelten, deutlich reduziert.

Die KfW übernimmt den bei weitem größten Teil der Haftung für diese Kredite (80 Prozent, bei KMUs bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund. Das erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe. Um eine zügige Auszahlung zu erreichen, werden Prozesse vereinfacht, z. B. durch eine Risikobewertung allein durch die Hausbank bis zu einer Kreditobergrenze von drei Millionen Euro. Bis zehn Millionen Euro findet nur eine deutlich vereinfachte Prüfung statt.

Zudem öffnet die KfW laufende, zweckgebundene Kreditprogramme im Zuge der Coronakrise für alle Unternehmen. Für junge Unternehmen in den ersten fünf Jahren und bis zwei Milliarden Euro Jahresumsatz steht der Gründerkredit bis zu einem Kredithöchstbetrag von einer Milliarde Euro zur Verfügung. Selbiges gilt für ältere Unternehmen, die mindestens fünf Jahre alt sind, in Form eines Unternehmenskredits, ebenfalls bis zu einem Kredithöchstbetrag von einer Milliarde Euro. Die verschiedenen Förderkredite sowie das KfW-Sonderprogramm werden von Kreditinstituten (Hausbanken/Finanzierungspartner) an die Unternehmen weitergegeben.

Ergänzende Maßnahmen der einzelnen Bundesländer samt hilfreicher Links

Zum Dokument

Corona-Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und Kleinbetriebe

Ein Soforthilfeprogramm für kleine Betriebe, Selbstständige und Freiberufler bietet einmalig nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Betriebskosten für drei Monate:

  • Bis fünf Beschäftigte: 9.000 Euro
  • Bis 10 Beschäftigte: 15.000 Euro

Die Anzahl der Beschäftigten richtet sich nach Vollzeitäquivalenten. Auszubildende sind in der Zählung nicht zu berücksichtigen. Bedingung für eine Bezuschussung ist, dass durch die Coronakrise ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Maximal stehen hier 50 Milliarden Euro zur Verfügung. Ansprechpartner für das Sofortprogramm sind die Landesregierungen, die oft auch noch eigene Hilfsprogramme haben. Die Tabelle auf der nächsten Seite bietet eine Übersicht über die Hilfsprogramme der einzelnen Bundesländer für nicht rückzahlbare Zuschüsse. In Details weichen Fördergrößenordnungen und Bedingungen zwischen den einzelnen Bundesländern stark voneinander ab, sodass hier auf die weiterführenden Informationen der Länder verwiesen wird. Darüber hinaus bieten die Länder Darlehen oder Kredite mit sehr guten und flexiblen Konditionen.

Ergänzend bieten sich beispielsweise zur Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen Förderprogramme des Bundes (z. B. „Go Digital“) sowie der einzelnen Länder aus der Digitalisierungsförderung an. Hier sind Zuschüsse und Kredite im Zusammenhang mit der Digitalisierung im Unternehmen verfügbar.

07.04.2020

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