Coronavirus – sind Schäden versicherbar?

Der Ausbruch des Coronavirus stellt Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Es zeichnet sich jetzt schon ab, dass weltweit große wirtschaftliche Schäden entstehen werden. Wer haftet? Und wie können Unternehmen sich für die Zukunft besser rüsten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Versicherungs- und Risikomanagement.

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Checkliste Handlungsempfehlungen: So meistern Sie die Coronakrise

Das Coronavirus fordert ein schnelles, aber überlegtes Handeln von Unternehmen. Unsere Checkliste fasst die wichtigsten organisatorischen und rechtlichen Leitlinien zusammen und bildet eine Grundlage für Ihre Notfallplanung.

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Wie gravierend ist das Coronavirus?

Was zunächst in China begann, ist längst eine globale Herausforderung geworden. Das Virus hat sich rasend schnell verbreitet, die Weltgesundheitsorganisation stuft den Ausbruch des Corona-Erregers inzwischen als Pandemie ein. Weltweit steigen die Zahlen der Infizierten und Toten (hier die aktuellen Zahlen pro Land). Die Regierungen reagieren mit Schulschließungen, Veranstaltungsverboten, Grenzsperrungen, Ausgangssperren oder rufen teilweise sogar den nationalen Notstand aus. 

Wie stark trifft das die Wirtschaft? 

Die Auswirkungen sind jetzt schon deutlich zu spüren und werden noch weiter zunehmen. Unternehmen auf der ganzen Welt schließen ihre Betriebe entweder ganz, schrauben die Produktion herunter oder versuchen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Home Office zu isolieren, um eine weitere Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen. Durch die weltweite Vernetzung von Lieferanten, Produzenten und Käufern gibt es kaum ein größeres Unternehmen, das nicht von den Folgen des Coronavirus betroffen ist. Auch die Aktienmärkte haben stark reagiert. Erste Zahlen aus China sind alarmierend: Laut chinesischem Statistikamt ging die Industrieproduktion im Januar und Februar im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 13,5 Prozent zurück. Der Umsatz im Einzelhandel verzeichnete ein Minus von 20 Prozent.

Wann wird sich die Situation wieder normalisieren?

Täglich gibt es neue Informationen zu Infektionen und Gegenmaßnahmen, von daher ist eine Prognose nicht möglich. Aber es wird sicher eine ganze Zeit dauern. Selbst in China, das den Höhepunkt der Corona-Pandemie anscheinend hinter sich hat, ist noch längst nicht wieder Normalbetrieb. Es gibt immer noch Arbeiter, die in Quarantäne sind oder wegen Reisebeschränkungen nicht zurück in die Fabriken können. Auch läuft die Produktion vielerorts noch nicht rund, weil Rohstoffe, Bauteile oder auch fertige Waren nicht wie geplant transportiert werden können.

 

Greift der bestehende Versicherungsschutz bei Ertragsausfällen, die mit Betriebsschließungen wegen Coronavirus zusammenhängen?  

Da die Ertragsausfallpolicen in der Regel auf die Bedürfnisse der einzelnen Unternehmen zugeschnitten sind, variieren die Ausschlüsse und Limits. Dennoch können einige allgemeine Aspekte nachfolgend die Absicherungsmöglichkeiten für Unternehmen in diesem speziellen Fall aufzeigen:

  • Seit dem SARS-Ausbruch, der viele Ähnlichkeiten mit dem Ausbruch des aktuellen Coronavirus aufweist, ist die Abdeckung von Betriebsunterbrechungen infolge ansteckender Krankheiten in konventionellen Sach-Versicherungen kein primär zu versicherndes Interesse, sondern nur über individuelle Sonderlösungen zu versichern. 

  • Die meisten Sach-Policen lösen den Versicherungsschutz für Ertragsausfälle erst dann aus, wenn der Versicherungsnehmer einen direkten physischen Schaden (Sachschadenvoraussetzung) an dem betroffenen Standort durch eine versicherte Gefahr erlitten hat. Ertragsausfälle ohne einen Sachsubstanzschaden sind keine versicherte Gefahr im Rahmen der All-Risk-Sachsubstanz- und Ertragsausfall-Versicherung, auch eventuelle Limits für unbenannte Gefahren erfordern hier einen Sachsubstanzschaden für eine Versicherungsleistung. 

  • Individuelle Sonderlösungen können  eine sachschadenunabhängige Betriebsunterbrechungsdeckung beinhalten (auch „Non-Damage-Business-Interruption“ genannt), wie beispielsweise die Absicherung finanzieller Schäden infolge behördlich erzwungener Betriebsschließung, Zu- und Abgangsbeschränkungen oder des Ausfalls von Mitarbeitern. Ab Pandemien der Stufe 5/6 nach WHO-Skala könnten diese Sonderlösungen allerdings spezielle Ausschlüsse enthalten, um eine Kumulschadengefahr auszuschließen. Darüber hinaus sind die hier verfügbaren Limits in der Regel deutlich kleiner als Versicherungssummen in der klassischen Sach-/ Ertragsausfall-Versicherung. Die Prämien für derartige Spezialdeckungen sind vergleichsweise sehr hoch.

  • Unternehmen außerhalb Chinas, deren Produktion z. B. von einem Lieferanten in China beeinflusst wird, werden wahrscheinlich nicht für die daraus resultierenden Ertragsausfälle abgesichert werden können, da kein versichertes Sachschadenereignis vorliegt.

  • Unternehmen sollten ihre Verträge mit Kunden und Lieferanten genau prüfen, da diese wahrscheinlich Klauseln für „höhere Gewalt“ enthalten. In diesem Fall sind die Kunden und Lieferanten von der Einhaltung der normalen Zeit- und Kosten-/Zahlungsanforderungen teilweise oder ganz befreit, wenn es aufgrund des Coronavirus unmöglich geworden ist, die Lieferverpflichtung zu erfüllen.

Pandemie Warnstufen 

Die Weltgesundheitsorganisation hat ein sechsstufiges Pandemie-Warnsystem entwickelt.
Das Coronavirus ist in der Warnkategorie 6 einzuordnen.

Stufe 1

Geringes Risiko: Keine neuen Influenzavirus-Subtypen werden beim Menschen entdeckt.

Stufe 2

Höheres Risiko: Ein im Tierreich zirkulierender Subtyp birgt ein möglicherweise höheres Krankheitsrisiko für den Menschen.

Stufe 3

Pandemische Warnperiode: Die Tierkrankheit breitet sich auf andere Länder und Kontinente aus. Menschen stecken sich zwar an, aber nur im Ursprungsland und nur bei sehr engem Kontakt.

Stufe 4

Im Ursprungsland und außerhalb werden kleinere Herde von Mensch-zu-Mensch-Übertragungen festgestellt. Noch ist das Virus nicht sehr gut an den Menschen angepasst.

Stufe 5

Es kommt zu Mensch-zu-Mensch-Übertragungen in größerer Zahl, auch außerhalb des Ursprungslandes oder -kontinents. In dieser Phase ist das Virus besser an den Menschen angepasst.

Stufe 6

Pandemie-Periode: Ein Virus wird weltweit in der gesamten Bevölkerung von Mensch zu Mensch übertragen.

Können Schäden im Bereich Transport auch unter der Warentransportversicherung gedeckt sein?

Es kann durchaus zu wirtschaftlichen Nachteilen durch Lieferfristüberschreitungen und Mehrkosten bei Transporten kommen, ohne dass notwendigerweise das Gut selbst beschädigt wird. Auch für die Warentransportdeckung gilt, dass jeder Einzelfall anhand der Regelungen der jeweiligen Police zu prüfen ist. Für die Warentransportversicherungen des deutschen Marktes lässt sich aber allgemein sagen:

  • In der Regel sind Schäden, die durch eine Verzögerung der Beförderung verursacht wurden, in der Warentransportversicherung ausgeschlossen. 

  • Bei der Einbeziehung der Vermögensschadenklausel in den Versicherungsvertrag können allerdings auch Vermögensschäden wie oben skizziert gedeckt sein, wenn sich feststellen lässt, dass ein Verkehrsträger diese Schäden „zu vertreten“ hat. Zwar ist die Haftung der Verkehrsträger national wie international der Höhe nach begrenzt, ansonsten aber vergleichsweise streng normiert. Es gibt daher guten Grund, ein „Vertretenmüssen“ in solchen Fällen stets zu prüfen. Zwar ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand „höherer Gewalt“ bzw. „Unvermeidbarkeit“ durch den Verkehrsträger zu bedenken, allerdings muss man hierzu wissen, dass die Anforderungen an diesen Einwand kaum höher sein könnten. In der Praxis sind die Fälle eines erfolgreichen Berufens auf den Einwand der höheren Gewalt sehr selten.

  • Zu beachten ist, dass in der Warentransportversicherung der versicherte Zeitraum „Transport“ in der Regel nach 30 bzw. 60 Tagen des Stillstandes  der Güter endet, sei es durch Nichtabnahme des Käufers oder durch transportbedingtes Lagern der Güter. Eine Verlängerung der Deckung ist mit dem Versicherer meist vereinbar, erfordert aber rechtzeitiges Handeln.

  • Ebenfalls zu beachten: Durch ungeplante Anhäufung mehrerer Transportsendungen an einem Ort (Transportmittel, Lagerstätte) könnte das Maximum nach dem Versicherungsvertrag überschritten werden. Eine zeitweise Erhöhung des Maximums ist meist möglich, erfordert aber ebenfalls rechtzeitige Vereinbarung mit dem Versicherer.

 

Übersicht zu weiteren Versicherungen

Die Firmen-Rechtsschutz-Versicherung bietet Unternehmen auf Basis gesetzlicher Kosten- und Gebührenvorschriften Kostenschutz in Verfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden. Die Versicherung greift zum Beispiel bei behördlichen Verfahren wegen des Entzuges der Gewerbezulassung. Die Zulassung kann unter anderem auf dem Spiel stehen, wenn ein Unternehmen gegen gesetzliche Vorgaben zum Infektionsschutz verstößt. Einen umfassenden Schutz in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren bietet die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung – und zwar für das Unternehmen und alle mitversicherten Tochter- sowie Beteiligungsgesellschaften und deren Beschäftigte. Ergeben sich in diesem Zusammenhang weitere verwaltungsrechtliche Verfahren, so sind auch diese vor deutschen Behörden und Gerichten mitversichert.

Um sicherzustellen, dass bei Veranstaltungen für Unternehmen, etwa Messen, Kongresse, Jubiläen, Konzerte oder Incentives im In- und Ausland, das Budget eingehalten wird, bietet sich ein frühzeitiger Abschluss einer Veranstaltungsausfall-Versicherung an. Dabei werden Mehrkosten abgesichert, die durch eine unvorhergesehene räumliche oder zeitliche Verschiebung entstehen. Im individuellen Bedarfsfall kann das Deckungskonzept auch erweitert werden, zum Beispiel um Wetterrisiken, Personenausfallrisiken (Keyspeaker und Künstler) sowie das Risiko der „Verfügung von hoher Hand“, das den Eingriff von Behörden beschreibt. Teil einer solchen Erweiterung können auch Terrorrisiken und übertragbare Krankheiten sein. Unsere Funk-Experten prüfen gern, ob Letzteres Bestandteil Ihres Vertrags ist, da übertragbare Krankheiten zum aktuellen Zeitpunkt nur unter Ausschluss des Coronavirus versicherbar sind.

Die Haftpflicht-Versicherung setzt einen Personen oder Sachschaden oder einen mitversicherten Vermögensschaden voraus. Um Haftpflichtansprüche geltend zu machen, muss grundsätzlich ein Verschulden vorliegen. Führt etwa eine Erkrankung eines Mitarbeiters zur Betriebsschließung und das Unternehmen hat dadurch Umsatzausfälle, besteht keine Deckung über die Betriebs-Haftpflicht-Versicherung, da hier ein Eigenschaden vorliegt. Auch wenn aufgrund unterbrochener Lieferketten Produktionsengpässe und Lieferschwierigkeiten beim Versicherungsnehmer eintreten und dadurch eine Betriebsunterbrechung beim Abnehmer entsteht, besteht keine Deckung. Denn hier handelt es sich um Schäden aus Verzug. Zum Tragen kommt die Versicherung dagegen, wenn wegen infizierter Mitarbeiter des Versicherungsnehmers eine Betriebsschließung eines Drittunternehmens (Betriebsschließung infolge eines Personenschadens) erfolgt. Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Haftpflicht-Police im Zusammenhang mit dem Coronavirus nur in Ausnahmefällen herangezogen werden wird. Einer der Gründe hierfür ist, dass die Frage des Verschuldens hier meist eher unklar bleiben wird (fehlendes Verschulden, höhere Gewalt, kein Nachweis über Kausalität).

Diese Haftpflicht-Versicherung bietet den Organmitgliedern (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) Schutz vor Ansprüchen Dritter und/oder der eigenen Unternehmen, wenn diese einen Vermögensschäden erlitten haben. Im Umkehrschluss sind keine Personen- und/oder Sachschäden versichert. Das Vorliegen eines Versicherungsfalls erfordert weiterhin eine nachweislich fahrlässige Pflichtverletzung aus der spezifischen organschaftlichen Tätigkeit. Diese Kriterien dürften im Zusammenhang mit dem Coronavirus (höhere Gewalt) in der Regel nicht gegeben sein. Ein Schadenszenario wäre nach derzeitiger Einschätzung allenfalls denkbar, wenn ein entschiedenes und zeitnahes Handeln der Organe aufgrund von Verdachts- oder tatsächlichen Krankheitsfällen im Unternehmen gefordert wäre, um weiteren Schaden vom Unternehmen abzuhalten. In solchen Fällen könnte es z. B. angezeigt sein, frühzeitig Homeoffice anzuordnen, Dienstreisen oder Kundenveranstaltungen abzusagen, insbesondere um ansonsten drohende Werkschließungen, Produktionsausfälle oder auch Zwangsverfügungen von Behörden zu vermeiden.

Können deutsche Unternehmen sich jetzt noch absichern?

Aufgrund des bereits weit vorangeschrittenen Risiko- bzw. Schadenverlaufs ist eine Absicherung von Ertragsausfällen durch das Coronavirus derzeit nicht mehr möglich. 

 

Was können Unternehmen sonst noch tun, um sich abzusichern?

Der Ausbruch von ansteckenden Krankheiten kann einen enormen wirtschaftlichen Schaden für Unternehmen bedeuten, und die meisten Standardversicherungen schließen dieses Risiko aus. Ein guter Pandemie-Notfallplan im Zuge eines etablierten Business Continuity Management kann Unternehmen unabhängig von einem Versicherungsschutz helfen, sich besser auf den Fall eines Ausbruchs vorzubereiten. Ein BCP für eine Pandemie sollte darlegen, wie ein Unternehmen über einen längeren Zeitraum mit erheblicher Abwesenheit von Mitarbeitern weiterhin seine wesentlichsten Wertschöpfungsprozesse erbringen wird. Der Plan sollte auch Maßnahmen festlegen, wie das Unternehmen das Risiko einer Ansteckung der Mitarbeiter minimiert. Die Experten von Funk bieten Analyse-Tools und Methoden, die Unternehmen dabei unterstützen, ihre Gefahren und Auswirkungen zu identifizieren und mit geeigneten Maßnahmen zu reduzieren. Teilweise sind solche Notfallpläne auch wesentliche Voraussetzungen zur Absicherung von Pandemie-Risiken. 

17.03.2020

 

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