
Funk Letter Vorsorge Ausgabe 26.09.2024
Zum Umfang der Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins
(LAG Köln, Urteil vom 24.04.2024, AZ: 5 Sa 457/23)
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat sich im Rahmen seines Urteils vom 24.04.2024 zu den Grundsätzen der Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit e.V. (PSV) im Hinblick auf § 7 Abs. 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), der eine unwiderlegbare Missbrauchsvermutung normiert, geäußert.
Nachdem in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob ein Sicherungsfall, für den der PSV grundsätzlich einstandspflichtig ist, vorliege, sei in einem zweiten Schritt zu bewerten, ob die Zusage innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalles erfolgt sei. Komme man hierbei zu einem positiven Ergebnis, schließe dies die Einstandspflicht grundsätzlich aus. Final sei in einem dritten Schritt zu prüfen, ob im Sinne einer Rückausnahme doch eine der Höhe nach begrenzte Einstandspflicht, wie in § 7 Abs. 5 Nr. 3 BetrAVG abschließend normiert, gegeben sei.
Die Erteilung einer Zusage innerhalb des zweiten Prüfungsschrittes sei positiv zu beantworten, wenn ein Schuldneraustausch stattgefunden hat. Nicht maßgeblich sei es hingegen, ob dies aufgrund gesetzlicher Regelungen oder einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
Wirksame Abweichungen vom Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung innerhalb alter Tarifverträge
(BAG, Urteil vom 20.08.2024, AZ: 3 AZR 285/23)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.08.2024 entschieden, dass abweichende Regelungen von der Pflicht zur Erbringung eines Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz innerhalb von Tarifverträgen, die bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes I (BRSG I) geschlossen wurden, nach § 19 Abs. 1 BetrAVG zulässig sind.
Im gegenständlichen Fall lag dem BAG erstmalig ein Tarifvertrag vor, der von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Regelungen beinhaltete. Diese qualifizierte das BAG als der Tariföffnungsklausel nach § 19 Abs. 1 BetrAVG unterfallend und damit zulässigerweise vom erst zeitlich später in Kraft getretenen BRSG I samt seiner Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung abweichend.
Voraussichtliche Rechengrößen zur Sozialversicherung für 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die voraussichtlichen Rechengrößen zur Sozialversicherung für das Jahr 2025 im Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 03.09.2024 veröffentlicht.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) soll für West und Ost auf 8.050 Euro pro Monat bzw. 96.600 Euro pro Jahr steigen.
Sobald die Zahlen zur BBG endgültig feststehen, wird hierüber an dieser Stelle informiert. Zudem wird in einem Sondernewsletter über die Auswirkungen der Erhöhung auf die betriebliche Altersversorgung berichtet.
Anpassung des BMF-Schreibens zum gleichzeitigen Bezug von Pension und Gehalt bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Finanzverwaltung ergänzt mit Schreiben vom 30.08.2024 das BMF-Schreiben vom 18.09.2017 zur Qualifizierung des gleichzeitigen Bezuges von betrieblichen Altersversorgungsleistungen und Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) und stellt damit einen Gleichlauf mit der Rechtsprechung der Bundesfinanzgerichtsbarkeit (vgl. Urteil vom 15.03.2023, Az.: I R 41/19) her.
Es sei weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Bezug von Versorgungsleistungen nicht das endgültige Ausscheiden des GGF voraussetze, sondern allein vom Erreichen der Regelaltersgrenze abhänge. Weiter führt das BMF aus, dass einem GGF innerhalb der Auszahlungsphase bei voller Weiterbeschäftigung jedoch nur ein verringertes Gehalt zu zahlen sei, um eine betriebliche Veranlassung zu rechtfertigen und eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.
Das Gehalt dürfe dabei nicht die Differenz zwischen Versorgungsleistung und den letzten Aktivbezügen überschreiten.
Denn unter Berücksichtigung eines Fremdvergleichs würde sich ein ordentlicher und gewissenhafter GGF entweder zu Beginn der Leistungsphase das Gehalt auf die Versorgungsbezüge anrechnen lassen oder den Aufschub der Fälligkeit der Versorgungsleistungen bis zur Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit veranlassen.
Abgrenzung Überbrückungsleistung und Versorgungsbezug
(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.07.2024, AZ: L 9 KR 287/21)
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04.07.2024 entschieden, dass für die Abgrenzung, ob eine Leistung als beitragsfreie Überbrückungsleistung oder als beitragspflichtiger Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V) einzuordnen ist, auf den objektiven Inhalt der Leistung und den Leistungsbeginn abzustellen ist.
Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.07.2017 (AZ: B 12 KR 12/15 R) hat das LSG entschieden, dass auch unbefristete Versorgungsleistungen als Leistungen mit Überbrückungsfunktion bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze eingeordnet werden, wenn sich aus der Versorgungszusage ein Leistungsbeginn ergibt, der deutlich vor der Regelaltersgrenze liegt. Im entschiedenen Fall trat der Leistungsbeginn mit Vollendung des 55. Lebensjahres ein, zudem erfolgte eine Neuberechnung der Betriebsrente mit Eintritt der gesetzlichen Regelaltersgrenze, was für eine Überbrückungsfunktion spreche. Mit Eintritt der gesetzlichen Regelaltersgrenze seien die Leistungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge einzuordnen.
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