Funk Letter Vorsorge Ausgabe 16.05.2024

Berechnung der Betriebsrente bei Ausscheiden vor Inkrafttreten des RV-Altersanpassungsgesetzes

(BAG, Urteil vom 21.11.2023, AZ: 3 AZR 1/23)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21.11.2023 entschieden, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) zum 01.01.2008 bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft unberücksichtigt bleibt, wenn der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Denn der Festschreibeeffekt gemäß § 2a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) führe dazu, dass bei der Berechnung des Teilanspruchs bei einem mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Rahmen einer Leistungszusage die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich seien. In dem entschiedenen Fall wurde in einem Gesamtversorgungssystem somit die Ermittlung der fiktiv erdienbaren Betriebsrente und die anzurechnende gesetzliche Rente anhand der in der Versorgungszusage genannten Altersgrenze vorgenommen, da der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ausgeschieden war.

Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung soll auf 1,00 % steigen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat angekündigt, dass der Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung zum 01.01.2025 von 0,25 % auf 1,00 % steigen soll, da das Zinsniveau seit Ende 2021 stark gestiegen sei. Dies stellt die erste Erhöhung seit 30 Jahren dar.

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Laura Kahl

Jonas Boldt