
Funk Letter Vorsorge Ausgabe 12.12.2024
Keine Ansprüche einer versicherten Person gegenüber der Versicherung bei kongruent rückgedeckter Unterstützungskassenversorgung
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2024, AZ: 5 U 96/23)
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit seinem Urteil vom 10.07.2024 die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, wonach begünstigten Arbeitnehmenden im Rahmen einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskassenversorgung keinerlei Ansprüche gegenüber der Versicherung zustehen, sondern diese vielmehr allein der Unterstützungskasse als alleiniger Vertragspartnerin des Versicherungsvertrages vorbehalten sind.
Trotz der gesetzgeberischen Konzeption, dass Unterstützungskassen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren (vgl. § 1b Abs. 4 Betriebsrentengesetz), sei nach den Ausführungen des Gerichts unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dennoch der Klageweg für betroffene Arbeitnehmende gegenüber der Unterstützungskasse sowie – gesamtschuldnerisch – gegenüber dem Arbeitgebenden offen, nicht jedoch gegenüber der Rückdeckungsversicherung.
Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner
(BSG, Urteil vom 05.11.2024, AZ: B 12 KR 9/23 R)
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 05.11.2024 entschieden, dass der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V, welcher eine teilprivilegierte Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Beiträge, die oberhalb der Freigrenze liegen, regelt, nicht für freiwillig versicherte Betriebsrentner gelte.
Es argumentierte, dass diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu Pflichtversicherten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und sich unter Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten unter dem Stichwort „Systemtreue“ begründen lasse. Dies stelle nach der Absicht des BSG ein zulässiges Differenzierungskriterium dar.
Im Jahr 2024 betragen sowohl Freibetrag als auch Freigrenze monatlich je 176,75 EUR.
Aussetzung arbeitgeberfinanzierter Versorgungsbeiträge hat Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu genügen
(Pressemitteilung BAG zum Urteil vom 26. November 2024, AZ: 3 AZR 28/24)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26.11.2024 bekräftigt, dass die Aussetzung von arbeitgeberfinanzierten Versorgungsbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines Tarifvertrages den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu genügen habe.
Danach ergebe sich zwar nicht die Verpflichtung, das jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Mittel zu wählen. Habe die tarifliche Regelung jedoch den Eingriff in Versorgungsrechte zur Folge, bedürfe es sachlich-proportionaler Gründe. Die beiderseitigen Interessen seien gegeneinander abzuwägen.
Zulässigkeit der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Betriebsrente
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2024, AZ: 6 Sa 1198/23)
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 12.04.2024 entschieden, dass die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Betriebsrente möglich ist, sofern dies in den maßgeblichen Versorgungsbestimmungen ausdrücklich und nachvollziehbar geregelt ist. Einer derartigen Anrechnung ständen weder der § 5 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) noch der § 6 BetrAVG entgegen. Insbesondere verdeutlichte das Gericht, dass die Rechtslage bzgl. der gesetzlichen Altersrente, wonach die ehemals in § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI a. F. geregelte Hinzuverdienstgrenze seit dem 01.01.2023 weggefallen ist, nicht auf Betriebsrenten übertragbar sei.
Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 AZR 164/24 anhängig.
Rückkaufswert einer Direktversicherung ist Versorgungsbezug
(BSG, Urteil vom 23.04.2024, AZ: B 12 KR 4/22)
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 23.04.2024 klargestellt, dass der aufgrund einer vorzeitigen Kündigung einer Direktversicherung ausgezahlte Rückkaufswert als Versorgungsbezug i. S. d. § 229 Sozialgesetzbuch (SGB) V einzuordnen ist und damit der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegt. Dies gelte, soweit der Rückkaufswert auf Beiträgen beruht, die erbracht wurden, während der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.
Der mit der Direktversicherung bezweckte Versorgungscharakter entfiele nicht rückwirkend durch die Kündigung. Wofür die versicherte Person den ausgezahlten Rückkaufswert letztlich tatsächlich verwende, habe keine Bedeutung: Was einmal mit Versorgungszweck begonnen wurde, bleibe Versorgungsbezug, so das BSG.
PSV-Beitrag für das Jahr 2024 sinkt auf 0,4 Promille
Der Pensionssicherungsverein (PSV) hat mit Pressemitteilung vom 13.11.2024 bekannt gegeben, dass der Beitragssatz für das Jahr 2024 auf 0,4 Promille abgesenkt wird. Demgegenüber lag der Beitragssatz für das Jahr 2023 noch bei 1,9 Promille.
Bundesrat genehmigt Sozialversicherungsgrößen für das Jahr 2025
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.11.2024 beschlossen, der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025) zuzustimmen.
Ihr Kontakt

Laura Kahl
