
Eisenbahnunternehmen müssen höhere Haftpflichtsummen nachweisen
Am 2. September 2016 ist das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich in Kraft getreten. Damit ändern sich auch Versicherungsbedingungen. Funk beantwortet die wichtigsten Fragen.
Was ändert sich konkret?
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes wurde die Haftpflichtsumme für Eisenbahnunternehmen erhöht. Diese müssen nun eine Deckung von mindestens 20 Millionen Euro statt der bisherigen rund 10,2 Millionen Euro nachweisen. Diese Pflichtdeckung muss gesondert versichert werden, da sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Unberührt davon bleibt die jeweils vereinbarte Deckungssumme der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung.
Für wen gilt die Änderung?
Zum Beispiel für Verkehrsbetriebe und -gesellschaften, die Schienennetze samt Infrastruktur betreiben. Auch Betriebe, die Loks und Waggons zur Personen- und Güterbeförderung betreiben, fallen unter die neue Regelung.
Bis wann ist der Nachweis erforderlich?
Die neue Deckungssumme muss spätestens bis zum 2. März 2017 nachgewiesen werden.

Wo konkret ist die Regelung festgehalten?
Mit dem neuen Gesetz wurde unter anderem die Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung (EBHaftPflV) aufgehoben, die die bisherige Mindest-Deckung festgesetzt hat. Alle versicherungsrechtlichen Regelungen sind nun im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) aufgenommen, das gleichzeitig durch Inkrafttreten des neuen Gesetzes geändert wurde. In § 14 ff. AEG findet man die entsprechende Regelung zur erhöhten Deckungssumme.
Warum wurde das neue Gesetz geschaffen?
Das neue Gesetz dient vor allem der Umsetzung einer EU-Richtlinie, um einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu schaffen. Die Bundesregierung verfolgt damit nach eigener Aussage den Ansatz „Mehr Wettbewerb ist gut für Qualität und Innovation – auch im Bahnbereich“. Mit der höheren Deckungssumme will der Gesetzgeber nicht nur die jährlicheInflation, sondern auch das hohe Schadenpotenzial bei Zugunglücken berücksichtigen.