Reform der Betriebsrente - Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber

Zum 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Arbeitgeber müssen sich auf Veränderungen bei bestehenden Regelungen und auf neue Konzepte in der betrieblichen Altersversorgung einstellen.

Rund die Hälfte aller versicherungspflichtigen Beschäftigten haben eine betriebliche Altersversorgung (bAV). Das ist angesichts des Risikos der Altersarmut zu wenig. Das Ziel der Bundesregierung ist damit klar: Die bAV muss attraktiver werden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) will sie die Voraussetzungen dafür schaffen, indem sie die zweite Säule des Altersvorsorgesystems stärkt und steuer-, arbeits- sowie sozialversicherungsrechtliche Regelungen vereinfacht. Die Vorsorge-Experten von Funk geben einen Überblick über die Änderungen.

 

1. Sozialpartnermodell

Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist das sogenannte Sozialpartnermodell. Vorsorgeexpertin Sabrina Tänzer sagt: „Dieser neue Pfad in der bAV betrifft vor allem tarifgebundene Arbeitgeber. Inwiefern sie noch Spielraum bei der individuellen Umsetzung der Regelungen haben, könnte dabei von Tarifvertrag zu Tarifvertrag unterschiedlich sein.“

Bislang mussten Arbeitgeber eine Garantie über die Mindestrente abgeben. Mit dem Inkrafttreten des BRSG reicht nun eine Zusage über die reine Beitragszahlung aus. Rechtsexperte Marcus Kron erzählt: „Es wurde ein Garantieverbot vom Gesetzgeber beschlossen. Damit dürfen die Arbeitgeber und die durchführenden Einrichtungen den Mitarbeitern keinerlei Leistungsgarantien mehr geben.“ Die durchführenden Einrichtungen müssen in der Regel erst von den Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. den Arbeitgeberverbänden neu geschaffen werden. Die Kapitalanlage innerhalb der durchführenden Einrichtung erfolgt unter Beteiligung der Tarifparteien. Um die Schwankungen zum Beispiel innerhalb von Aktienanlagen und somit auch das Absinken von Rentenzahlungen abzumildern, sollen von den Arbeitgebern zusätzliche Sicherungsbeiträge als Puffer eingezahlt werden. Das Ziel ist die Erwartung an eine höhere Rentenleistung für den Arbeitnehmer. Hier soll der Verzicht auf teure Garantieversprechen eine höhere Rendite ermöglichen. Um der Altersarmut entgegenzutreten, lässt der Gesetzgeber innerhalb des Sozialpartnermodells ausschließlich lebenslange Rentenzahlungen als Altersleistung zu. Damit ist die einmalige Kapitalabfindung zum Rentenbeginn nicht mehr möglich.

 

2. Opting-out

Das BRSG umfasst erstmalig gesetzliche Regelungen zum Opting-out der Mitarbeiter. Wird in der Versorgungsordnung eines Unternehmens Opting-out vereinbart, nehmen zunächst alle Arbeitnehmer an der betrieblichen Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung teil. Wer das nicht möchte, der muss aktiv widersprechen. „Dadurch soll eine höhere Durchdringung der betrieblichen Altersversorgung in den Unternehmen erreicht werden“, so Tänzer.

Grundlage des Opting-out-Modells ist auch hier ein Tarifvertrag. Unternehmen ohne Flächentarifvertrag können das Sozialpartnermodell aber ebenso nutzen, wenn die Tarifpartner den Zugang zu neuen Versorgungseinrichtungen ermöglichen. Stimmt die Versorgungseinrichtung zu, können sie die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren, indem sie dem Tarifvertrag für diesen Teil beitreten.

Der Bedarf an Beratung und Kommunikation mit den Mitarbeitern wird steigen


3. Arbeitgeberzuschuss

Die Einführung eines verbindlichen Arbeitgeberzuschusses auf Entgeltumwandlungen für die versicherungsförmigen Durchführungswege wird ab 2019 eine Vielzahl der Unternehmen treffen. Bei der reinen Beitragszusage innerhalb des Sozialpartnermodells gilt das schon ab 1. Januar 2018. Der Arbeitgeber muss dann einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent auf den Umwandlungsbeitrag gewähren – soweit er Sozialversicherungsabgaben spart. Zu Beginn wird es entsprechende Übergangsregelungen geben: Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden, muss der Arbeitgeber den Zuschuss erst ab dem 1. Januar 2022 zahlen.

 

4. Steuerliche Veränderungen

Der bisherige Dotierungsrahmen des Einkommensteuergesetzes wird von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 Prozent ausgedehnt. Im Gegenzug entfällt der bislang steuerfreie Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 Euro. Außerdem ist die Anrechnung der konkreten pauschal versteuerten Versorgungsbeiträge vorgesehen, damit die Steuerbegünstigung leichter parallel in Anspruch genommen werden kann. Kron erzählt: „Arbeitnehmer können zudem Beitragslücken aus vergangenen Jahren steuerbegünstigt nachholen, wenn sie vorher wegen entgeltfreier Zeiten wie zum Beispiel Elternzeit oder Sabbaticals keine Möglichkeit dazu hatten.“ Auch wurden die Möglichkeiten bei Abfindungszahlungen vereinfacht und ausgebaut. Dadurch können Mitarbeiter künftig bis zu 40 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze aus Abfindungszahlungen zusätzlich steuerfrei in die bAV umwandeln.

 

5. Portabilität

Ebenso wurde die Portabilität gestärkt, sodass auch bisher nicht steuerbegünstigte Sachverhalte in Zukunft begünstigt sind. „Das ist beispielsweise bei vertraglich unverfallbaren Anwartschaften der Fall oder auch bei einem Wechsel des Versicherers ohne Arbeitgeberwechsel“, sagt Kron.

 

6. Förderung der Geringverdiener

Bei Einkommen von unter 2.200 Euro brutto monatlich wird es einen sogenannten Förderbeitrag zugunsten der Arbeitnehmer geben, wenn die Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter eine Betriebsrente finanzieren. Arbeitgeber erhalten durch Ersparnisse bei der Lohnsteuer bis zu 30 Prozent ihres Arbeitgeberbeitrags zurück. Der geförderte Arbeitgeberbeitrag muss dabei mindestens 240 Euro betragen und darf den Wert von 480 Euro nicht überschreiten.

 

7. Riester und Freibetrag Grundsicherung

Die Riester-Grundzulage wird auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Durch die Abschaffung der doppelten Verbeitragung im Rahmen der bAV gewinnt die Riesterförderung wieder an Bedeutung. Um Geringverdienern einen weiteren Anreiz zur Teilnahme an der bAV zu geben, hat man zudem Freibeträge für die Anrechnung von Versorgungsleistungen auf die Grundsicherung geschaffen.

 

Fazit der Funk Experten

„Insbesondere die Förderung der bAV für Geringverdiener ist positiv herauszustellen“, resümiert Kron. „Nun kommen viele Aufgaben auf nahezu alle Unternehmen zu.“ – „Bestehende Versorgungswerke sollten überprüft und angepasst werden, die gesetzlichen Neuregelungen bringen erhöhten Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber mit sich und der Bedarf an Beratung und Kommunikation mit den Mitarbeitern wird steigen“, so das Fazit von Sabrina Tänzer.

 Mehr zum BRSG unter: funk-gruppe.com/brsg

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