BMF-Schreiben zur Verwendung fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen im Durchführungsweg Unterstützungskasse

Im Zuge der andauernden Niedrigzinsphase hat sich die Tarifwelt in der betrieblichen Altersvorsorge verändert: von klassischen Produkten mit Garantiezins zu risiko- aber auch chancenreicheren kapitalmarktnahen Produkten. In der Folge gab es in der Fachwelt Bestrebungen, steuerlich anerkannte kapitalmarktnahe Rückdeckungsversicherungen zu verwenden. Aus diesem Grund stellte sich die Frage, ob fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen auch im Durchführungsweg Unterstützungskasse verwendet werden können.

Der steuerliche Umgang mit Rückdeckungsversicherungen war bisher lange unklar, denn es existierte lediglich ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) für fondsgebundene Lebensversicherungen im Rahmen von Leistungszusagen (BMF-Schreiben vom 13.05.1998, IV B 2 -S2144c -12/98 und IV B 2 – S 2144c – 15/98). Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat in einem Schreiben vom 19. November 2021 beim BMF angefragt, unter welchen Voraussetzungen eine fondsgebundene Rückdeckungsversicherung zur Absicherung von Unterstützungskassenverpflichtungen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage steuerlich zulässig ist.

Hinweis des BMF

Die steuerliche Zulässigkeit der Rückdeckungsversicherung wird für den jeweiligen steuerlichen Einzelfall durch die Finanzämter der Länder entschieden.

Inhalt des BMF-Schreibens

Das BMF hat daraufhin erfreulicherweise mit einem Schreiben vom 31. August 2022 (GZ: IV C 6 - S 2144-c/19/10002 :004) auf die Anfrage des GDV geantwortet. In diesem Schreiben erachtet das BMF die Verwendung von fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen für die Finanzierung einer beitragsorientierten Leistungszusage zur Absicherung von Unterstützungskassenverpflichtungen nach § 4d Einkommensteuergesetz (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen als steuerlich zulässig.

Entsprechend des BMF-Schreibens gilt die steuerliche Zulässigkeit, wenn:

  • die fondsgebundene Rückdeckungsversicherung garantierte Mindestleistungen gewährt.
  • die Versorgungsleistungen im Leistungsplan der Unterstützungskasse den Leistungen der fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung vollständig entsprechen (Vollkongruenz).

Unter der Voraussetzung der Vollkongruenz können das tatsächliche Kassenvermögen und das zulässige Kassenvermögen gleich hoch angesetzt werden.

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis sollte bei der Auswahl einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung im Durchführungsweg Unterstützungskasse nun Folgendes beachtet werden: Die Gewährung einer Mindestgarantie durch die Rückdeckungsversicherung ist notwendig und der Leistungsplan muss kongruent die Leistungen der Rückdeckungsversicherung abbilden. Es ist zu erwarten, dass diese Vorgaben des BMF im Rahmen von Betriebsprüfungen künftig im Fokus stehen werden.

Das BMF gibt, wie oben bereits erwähnt, vor, dass die Zulässigkeit der jeweiligen fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung im Einzelfall durch die Finanzämter der Länder entschieden wird. Aus diesem Grund sollte die Rückdeckungsversicherung seitens der Unterstützungskasse und seitens des Unternehmens, das den Mitarbeiten eine Unterstützungskassenversorgung anbieten will, beim jeweils zuständigen Finanzamt im Rahmen einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) angefragt werden.

Anfragen an das Finanzamt
 

Unterstützungskasse

Ziel
Körperschaftsteuerfreiheit § 5 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Vorgehensweise
Verbindliche Auskunft zur Zulässigkeit der jeweiligen Rückdeckungsversicherung beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften einholen

Unternehmen

Ziel
Betriebsausgabenabzug § 4d EStG

Vorgehensweise
Verbindliche Auskunft zur Zulässigkeit der jeweiligen Rückdeckungsversicherung beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt einholen

Fazit für Unternehmen und Unterstützungskassen

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für eine steuerliche Anerkennung der fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung die Vorgaben seitens des BMF eingehalten werden müssen. Die Rückdeckungsversicherungen sollten hierfür eine Mindestgarantie gewährleisten und die Unterstützungskassen ihre Leistungspläne kongruent ausgestalten. Aus Gründen des Rechtsschutzes ist daher zu empfehlen, dass sowohl die Unterstützungskasse als auch das Unternehmen eine verbindliche Auskunft beim jeweiligen Finanzamt bezüglich der Zulässigkeit der Rückdeckungsversicherung beantragen.

7.11.2022

Ihr Kontakt

Marie-Claire Rösgen

+49 69 959174-0