Bundesgerichtshof konkretisiert die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 24.03.2021 (BGH, Beschluss vom 24.03.2021, AZ: XII ZB 230/16) die Umsetzung des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils vom 26.05.2020 zur externen Teilung (BVerfG, Urteil vom 26.05.2020, AZ: 1 BvL 5/18) weiter ausgestaltet.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vorgegeben, dass die Familiengerichte einen Vergleich zwischen der zu erwartenden Versorgung beim Zielversorgungsträger und der Versorgung bei einer fiktiven internen Teilung beim Quellversorgungsträger durchführen müssen. 

 

Familiengerichte müssen Vergleich durchführen

Der BGH hat hierzu nun ausgeführt, dass das Familiengericht für den Vergleich der Versorgungsleistungen diejenige aufnahmebereite Zielversorgung (Referenzwert) heranziehen soll, die der ausgleichsberechtigten Person prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen bietet. Dies sei derzeit die gesetzliche Rentenversicherung, da unter den aktuellen Kapitalmarktbedingungen die Versorgungsausgleichskasse oder ein anderweitiges Lebensversicherungsunternehmen keine vergleichbaren Versorgungsleistungen anbieten könne.

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Sofern die ausgleichsberechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht begründen kann, haben die Familiengerichte die externe Teilung mit diesem Ausgleichswert durchzuführen. Falls die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe, könne die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger im Hinblick auf die Bestimmung des Referenzwertes herangezogen werden. Unbeschadet dessen kann die ausgleichsberechtigte Person weiterhin einen anderen Zielversorgungsträger wählen.

 

Ermittlung der Versorgungsleistungen

Zudem haben die Familiengerichte die Versorgungsleistungen bei einer fiktiven internen Teilung unter Berücksichtigung der Teilungskosten zu ermitteln. Eine dahin gehende Auskunftsverpflichtung der Versorgungsträger sei gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb § 220 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) analog anzuwenden sei.

Weiter sollte sich der Quellversorgungsträger bei der Erteilung seiner Auskünfte zur Höhe der fiktiven Betriebsrente möglichst nahe an den Versorgungsleistungen der externen Zielversorgung orientieren, selbst wenn er gemäß seiner Teilungsordnung bei einer internen Teilung von der Möglichkeit, den Risikoschutz auf die Altersrente zu beschränken, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) Gebrauch gemacht hat.

Der BGH führt weiter aus, dass ein Transferverlust über 10 % nicht unbedingt zu einem verfassungswidrigen Ergebnis der externen Teilung führe, wenn die Zielversorgung gegenüber der Quellversorgung über wertbildende Vorzüge, wie z. B. bessere Leistungen, Leistungsdynamik, Kapitalisierungsrechte, Insolvenzschutz, Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung etc., verfüge. Dies könne aber nur anhand eines Barwertvergleichs ermittelt werden.

 

30.08.2021

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