Senkung der Beitragsbemessungsgrenze West und die Folgen für die bAV

Das Jahr 2022 birgt viele Herausforderungen für Unternehmensverantwortliche im Umgang mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Jüngste Beispiele sind hier:

  • die Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG)
  • die Absenkung des Höchstrechnungszinses
  • die mögliche Senkung von Beitragsgarantien
  • oder der neue IDW-Rechnungslegungshinweis zu rückgedeckten Direktzusagen

Eine weitere Herausforderung ist nun die Senkung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (BBG) von 85.200 € auf 84.600 € jährlich zum 01.01.2022.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben im Oktober eine Billigkeitsregelung zur Vermeidung der negativen Folgen für die bAV abgelehnt. Dies habe nur geringe Auswirkungen auf die Arbeitnehmenden, heißt es in deren Schreiben an die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. und den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

 

Welche Folgen hat die Senkung der BBG West für die bAV?

Die BBG West zählt zu den wichtigsten Rechengrößen für die bAV. Dies gilt sowohl für die versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) als auch für die nicht versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktzusage und Unterstützungskasse).

Denn diese bildet vor allem für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung die Grundlage. Entsprechend hat die Senkung der BBG West insbesondere folgende beispielhafte Auswirkungen auf die bAV Versorgungswerke:

  • Reduktion der steuerlichen Förderung in Höhe von 8 % der BBG West nach § 3 Nr. 63 EStG für die versicherungsförmigen Durchführungswege
  • Reduktion der sozialversicherungsrechtlichen Förderung in Höhe von 4 % der BBG West nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV für die versicherungsförmigen Durchführungswege
  • Reduktion der sozialversicherungsrechtlichen Förderung bei Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der BBG West nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV für die nicht versicherungsförmigen Durchführungswege

Vergleicht man die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung je nach versicherungsförmigen und nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen und Finanzierungsart bedeutet dies in Zahlen:


Arbeitnehmerfinanzierung
Arbeitgeberfinanzierung
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Direktzusagen
Unterstützungskassen
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Direktzusagen
Unterstützungskassen
Steuerliche Förderung Begrenzt auf
568 € mtl. (2021)
564 € mtl. (2022)
(nach § 3 Nr. 63 EStG)
Unbegrenzt Begrenzt auf
568 € mtl. (2021)
564 € mtl. (2022)
(nach § 3 Nr. 63 EStG)
Unbegrenzt
Sozialversicherungsrechtliche Förderung Begrenzt auf
284 € mtl. (2021)
282 € mtl. (2022)
(nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
Begrenzt auf
284 € mtl. (2021)
282 € mtl. (2022)
(nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV)
Begrenzt auf
284 € mtl. (2021)
282 € mtl. (2022)
(nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
Unbegrenzt

Was bedeutet dies anhand eines Praxisbeispiels?

Zu unterscheiden gilt also zwischen versicherungsförmigen und nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen, der Finanzierungsart und ggf. dem vorliegenden Rechtsbegründungsakt (z. B. Betriebsvereinbarung, Gesamtzusage).

Sofern also zum Beispiel ein mtl. Beitrag in Höhe von 568 € (genau 8 % der BBG West in 2021) für das Jahr 2022 fortgeführt wird und

  • a. in versicherungsförmige Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) fließt, ist der hier übersteigende Beitragsteil in Höhe von 4 € mtl. (2021: 568 € zu 2022: 564 €) nicht mehr steuerfrei, sondern individuell zu versteuern. Der Ertragsanteil der daraus resultierenden Rentenleistung unterliegt nach den aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen der Besteuerung.
    Der hier zusätzlich übersteigende sozialversicherungsrechtliche Beitragsteil in Höhe von 2 € mtl. (2021: 284 € zu 2022: 282 €) unterliegt der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die daraus resultierende Rentenleistung ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für pflicht- und freiwillig-Versicherte sozialversicherungspflichtig.
    Bei Entgeltumwandlungen (Arbeitnehmerfinanzierung) in die versicherungsförmigen Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EstG besteht zudem die Besonderheit, dass hierbei der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gemäß der Umsetzung des BRSG beachtet werden muss.

  • b. in nicht versicherungsförmige Durchführungswege (Pensionszusage und Unterstützungskasse) fließt, unterliegt der übersteigende Beitragsteil in Höhe von 2 € mtl. ( 2021: 284 € zu 2022: 282 €) der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die daraus resultierende Rentenleistung ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für pflicht- und freiwillig-Versicherte sozialversicherungspflichtig.

 

Was gilt es noch zu beachten?

Neben der möglichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkung sind weitere Auswirkungen zu beachten. Beispielsweise wenn arbeitgeberfinanzierte bAV Systeme in Form einer gespaltenen Rentenformel existieren und Gehaltsbestandteile unterhalb und oberhalb der BBG beitrags- oder leistungsseitig unterschiedlich gewichtet werden. Aufgrund des Sinkens der BBG West erhöht sich bei gleichbleibendem Gehalt der Gehaltsteil, der oberhalb der BBG West liegt. Gehaltsbestandteile, die oberhalb der BBG West liegen, werden in der Regel mit einem höheren Prozentsatz bzw. Leistung arbeitgeberseitig bewertet, folglich kommt es zu höheren Aufwänden des Arbeitgebers und ggf. zu einer Erhöhung der zu bildenden Pensionsrückstellungen.

Empfehlung: Wie sollten Unternehmen nun agieren?

Mit der einhergehenden Senkung der BBG West besteht für Unternehmensverantwortliche ein Handlungsbedarf.

Es empfiehlt sich, eine pragmatische Lösung und das Entgeltabrechnungssystem hinsichtlich möglicher Umsetzungsoptionen für die betroffenen Grenzfälle zu prüfen. Nichtstun sollte allerdings keine Option darstellen.

Um als Arbeitgeber seinen Informationspflichten nachzukommen, sollten die betroffenen versorgungsberechtigten Mitarbeitenden, die an einer Entgeltumwandlung im Unternehmen teilnehmen bzw. diese durchführen, über die Senkung der BBG West und verbundene steuer- und sozialversicherungspflichtige Auswirkungen informiert und aufgeklärt werden. So können diese rechtzeitig ungewollte Verbeitragung und/oder Versteuerung der Versorgungsbeiträge vermeiden.

Je nach Bedarf sollten die rechtlichen Dokumente wie bspw. Entgeltumwandlungsvereinbarungen angepasst und eine mögliche Beitragsänderung an den Versorgungsträger mitgeteilt werden.

Es ist festzuhalten, dass die Senkung der BBG West in der Breite keine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf arbeitnehmer- und/oder arbeitgeberfinanzierte bAV Versorgungswerke haben wird. Denn in der Regel werden die Fördergrenzen nicht erreicht.

 

 

24.11.2021

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