Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit zu Corona-Zeiten auf die betriebliche Altersversorgung (bAV)?

Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen von Unternehmen am 13.03.2020 einen vereinfachten Zugang zu Kurzarbeitergeld beschlossen. Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01.03.2020 und sind vorerst befristet. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema.

Weitergehende Informationen und Neuerungen zur Kurzarbeit erhalten Sie hier:

Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Webseite der Bundesagentur für Arbeit

Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass die Mitarbeiter aufgrund eines vorübergehenden Arbeitsausfalls für einen bestimmten Zeitraum weniger oder gar nicht arbeiten. Der Ausgleich des fehlenden Verdienstes erfolgt dabei teilweise durch das Kurzarbeitergeld, welches auf 12 Monate befristet ist. Eine Verlängerung auf 24 Monate ist per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales möglich. Dabei berechnet sich das oben erwähnte Kurzarbeitergeld nach dem Nettoentgeltausfall. Die Mitarbeiter erhalten vom Arbeitgeber grundsätzlich 60 Prozent, bei Haushalten mit mindestens einem Kind 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Darüber hinaus ist eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes möglich. Der Arbeitgeber erhält diese Vergütung von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf die betriebliche Altersversorgung?

Das hängt von der Gestaltung der Kurzarbeit und von den konkreten Versorgungsregelungen ab. Die folgenden Aussagen sind daher allgemeingültig zu verstehen.

 

Für arbeitgeberfinanzierte bAV-Systeme gilt:

Bei Versorgungen, die für die Bemessung des Versorgungsbeitrags oder der Versorgungsleistung auf ein anrechenbares Entgelt abstellen, kann sich ein durch die Kurzarbeit reduziertes Entgelt unmittelbar auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung auswirken. Zu beachten ist dabei, dass Kurzarbeitergeld nicht als Entgelt definiert wird und somit in der Regel auch nicht zum anrechenbaren Entgelt zählt. Bei Zusagen mit festen Versorgungsbeiträgen oder Leistungen kann sich die reduzierte Arbeitszeit – vergleichbar eines Teilzeitfaktors – auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung niederschlagen. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Mitarbeiter bei einem Dienstaustritt oder bei einem Leistungsfall während der Kurzarbeit durch die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung nicht übermäßig benachteiligt werden darf. Deshalb empfehlen die Funk-Experten, dass Sie Ihre Versorgungsregelungen rechtzeitig hinsichtlich der Auswirkungen der Kurzarbeit prüfen und diese ggf. rechtlich anpassen.

 

Für arbeitnehmerfinanzierte und mischfinanzierte bAV-Systeme gilt: 

1. Fortführung der Entgeltumwandlung bei reduziertem Entgelt

Sofern die Entgeltumwandlung nicht mehr voll aus dem Entgelt umgewandelt werden kann, ist diese entsprechend zu reduzieren bzw. sollte diese angepasst werden.

 

2. Fortführung der Entgeltumwandlung bei Wegfall des Entgelts

Sollte der Mitarbeiter kein Entgelt mehr beziehen, ist auch die Entgeltumwandlung nicht mehr möglich. Denn da sich das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung und nicht als Entgelt definiert, können daraus keine Beiträge umgewandelt werden. 

 

Welche Auswirkungen gibt es für die Erstellung der versicherungsmathematischen Gutachten für Pensionsrückstellungen?

Christian Till, Bereichsleiter Sales, dazu: „Unternehmen sollten die Erstellung der versicherungsmathematischen Gutachten nicht aus den Augen verlieren. Sie sollten frühzeitig mögliche bilanzielle Auswirkungen auf bestehende Pensionsverpflichtungen durch die Kurzarbeit und die ggf. damit verbundenen Veränderungen der betrieblichen Altersversorgung mit den Experten von Funk sowie einem Wirtschaftsprüfer besprechen und planen.“ Im Vordergrund steht hier u. a. der Austausch der Prämissen (z. B. Renten-, Gehalts-, Fluktuationstrends) zur Bewertung der Verpflichtungen. 

Christian Till sagt: „Die Funk-Experten unterstützen Sie gern bei der Umsetzung unserer Empfehlungen und beraten Sie vollumfassend zu sämtlichen Themen rund um die betriebliche Altersversorgung. Hierzu gehört auch ein geeignetes und abgestimmtes Kommunikationskonzept für die Mitarbeiter zu den Auswirkungen der Coronakrise auf ihre betriebliche Altersversorgung. Ihr Consultant hilft Ihnen gerne weiter.“

 

Disclaimer
Dieser Beitrag enthält beispielhafte und unverbindliche Informationen. Weder erhebt er Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit, noch ersetzt er eine individuelle fachliche Beratung. Obwohl dieser Beitrag mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde, ist er ohne vorherige fachliche Beratung nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Es wird keinerlei Haftung übernommen.

 

24.04.2020

Ihr Ansprechpartner

Christian Geisel Ansprechpartner bei Funk

Christian Till

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