Wie können Beiträge zur Entgeltumwandlung in einer wirtschaftlichen Notsituation wie der Corona-Krise angepasst werden?

Finanzielle Not, wie viele Angestellte sie zurzeit durch das Coronavirus erleben, führt häufig zu Überlegungen, wie und ob eine Beitragsanpassung der Entgeltumwandlung möglich ist. Welche Varianten es für eine solche Anpassung gibt, stellen wir Ihnen hier vor.

Aufgrund der Corona-Krise sind Unternehmen zurzeit bereits vermehrt gezwungen, Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter anzumelden. Aber auch ohne Kurzarbeit können Mitarbeiter aktuell von finanzieller Not betroffen sein. „Diese wirtschaftliche Notsituation hat oft zur Folge, dass Mitarbeiter sich die folgenden Fragen stellen: Kann ich meine Beiträge zur Entgeltumwandlung anpassen? Und welche Varianten gibt es dabei?“, erklärt Christian Till, Bereichsleiter Sales. Der folgende Artikel bietet einen groben Überblick über die Möglichkeiten, die Mitarbeiter in einer solchen Lage nutzen können. Diese beziehen sich dabei nur auf die versicherungsförmigen Durchführungswege der Direktversicherung, der Pensionskasse sowie des Pensionsfonds.

 

1. Beitragsstundung

Bei einer Beitragsstundung wird die Entgeltumwandlung für einen vereinbarten Zeitraum ausgesetzt oder reduziert. Nach Ablauf des Zeitraums wird der gestundete Betrag nachbezahlt. Der Versicherungsschutz bleibt während des Stundungszeitraums erhalten. Die Voraussetzungen und möglichen Zeiträume für eine Stundung hängen von den Regelungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft, Pensionskasse oder des Pensionsfonds ab. Aufgrund der Corona-Krise werden diese Regelungen von den Gesellschaften derzeit teilweise gelockert. Bei der Umsetzung der Beitragsstundung ist für den Arbeitgeber zu beachten, dass die Entgeltumwandlung zuerst ausgesetzt und der gestundete Betrag dann nach Ablauf des Stundungszeitraumes z. B. als Einmalbeitrag vom Gehalt einbehalten wird. Ohne Entgeltumwandlung setzt auch der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführte Zuschuss aus und wird ggf. entsprechend der jeweiligen Stundungsmodalitäten gezahlt. Die üblichen Höchstgrenzen – Beitragszahlung bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steuerfrei, bis 4 % der BBG sozialversicherungsfrei – sind auch für die Nachzahlung zusammen mit den im jeweiligen Jahr zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen geleisteten Beiträgen zu beachten. Zudem sollten die Stundung und der nachträgliche Einbehalt vertraglich mit dem Mitarbeiter festgehalten werden. Kann der gestundete Beitrag nach dem vereinbarten Zeitpunkt nicht nachbezahlt werden, wird der Vertrag nachträglich beitragsfrei gestellt.

 

2. Beitragsfreistellung

Es besteht auch die Möglichkeit, die Beitragszahlung zu einem Entgeltumwandlungsvertrag direkt zu stoppen. Diese Konsequenzen sind dabei zu bedenken:

  • Sofern eine Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente im Vertrag eingeschlossen ist, fällt der Versicherungsschutz hierfür durch die Beitragsfreistellung i.d.R. weg.
  • Durch die Beitragsfreistellung reduziert sich die Höhe der Altersversorgung.
  • Die erneute Aufnahme der Beitragszahlung ist oft an bestimmte Fristen der Versicherungsgesellschaft, Pensionskasse oder des Pensionsfonds gebunden und nach Ablauf der Frist ggf. nicht mehr möglich.
  • Bei erneuter Aufnahme der Beitragszahlung verlangen die Versicherer meistens eine weitere Gesundheitsprüfung oder -erklärung für die Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente.

Nicht immer ist eine Beitragsfreistellung möglich. Wenn ein Vertrag noch nicht lange besteht, kann es sein, dass die Freistellung zu einer Kündigung führt.

 

3. Beitragsreduktion

Außerdem kann die Entgeltumwandlung (ohne Stundung) reduziert werden. Hierbei sind diese Punkte zu beachten:

  • Durch die Reduzierung der Entgeltumwandlung bzw. des Beitrags reduziert sich die Höhe der Altersversorgung und – sofern eingeschlossen – der Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente.
  • Die Erhöhung der Entgeltumwandlung auf das ursprüngliche Niveau kann an bestimmte Fristen der Versicherungsgesellschaft, Pensionskasse oder des Pensionsfonds gebunden und nach Ablauf der Frist ggf. nicht mehr möglich sein.
  • Bei Erhöhung der Entgeltumwandlung auf das vorherige Niveau kann die Versicherungsgesellschaft, Pensionskasse oder der Pensionsfonds eine erneute Gesundheitsprüfung oder -erklärung für die Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente verlangen.

 

4. Beitragszahlung aus Eigenbeiträgen

Sollte der Mitarbeiter kein Entgelt mehr beziehen, ist auch die Umwandlung von Entgelt nicht mehr möglich. Wenn es die finanziellen Mittel zulassen, kann der Mitarbeiter die Beiträge jedoch aus seinen privaten Mitteln (sogenannte Eigenbeiträge) an die Versicherungsgesellschaft, Pensionskasse oder den Pensionsfonds entrichten. Zu beachten ist dabei, dass diese Eigenbeiträge bereits einmal versteuert und in der Sozialversicherung verbeitragt wurden. Solange der Vertrag auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer läuft, sind die Leistungen trotz privater Zahlung für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig, sofern der Mitarbeiter zu Rentenbeginn nicht privatkrankenversichert ist. Es kann also zu einer doppelten Verbeitragung kommen: einmal des Beitrags und zum anderen der Leistung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. 

Exkurs

Im Bezug auf die Durchführungs­wege, wie die Unterstützungskasse und Direkt­zusage, gibt es hier einige Besonderheiten zu beachten. Dies gilt auch für arbeitgeber­finanzierte bAV-Systeme.

Prüfung und Anpassung sind essenziell

Ob Stundung, Freistellung, Reduktion oder die Zahlung aus Eigenbeträgen: In einer wirtschaftlichen Notsituation gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Beiträge zur Entgeltumwandlung in den versicherungsförmigen Durchführungswegen anzupassen. „Vor einer Veränderung der Beitragszahlung, unabhängig davon, wie diese durchgeführt wird, müssen jedoch einige wichtige Punkte beachtet werden“, betont Christian Till. „Wir empfehlen allen Unternehmen, sich umfassend über die Bedingungen und Konsequenzen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft, der Pensionskasse oder des Pensionsfonds zu informieren, um keine Überraschungen zu erleben.“ Zudem sollte immer eine Anpassung von rechtlichen Dokumenten und Vereinbarungen stattfinden.

Gerne nehmen wir für Sie Kontakt zu den Versicherern auf und helfen Ihnen bei der Erstellung von notwendigen rechtlichen Unterlagen und Vereinbarungen. Hierzu gehört auch ein geeignetes und abgestimmtes Kommunikations­konzept für die Mitarbeiter zu den Auswirkungen der Coronakrise auf ihre betriebliche Altersversorgung. Funk ist bei allen Fragen für Sie da! 

 

Disclaimer
Dieser Beitrag enthält beispielhafte und unverbindliche Informationen. Weder erhebt er Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit, noch ersetzt er eine individuelle fachliche Beratung. Obwohl dieser Beitrag mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde, ist er ohne vorherige fachliche Beratung nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Es wird keinerlei Haftung übernommen.

 

24.04.2020

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