
Funk Letter Vorsorge Ausgabe 11.04.2024
Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG durch Tarifvertrag abbedungen
(ArbG Hamburg, Urteil vom 11.01.2024, AZ: 4 Ca 184/23)
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg hat mit Urteil vom 11.01.2024 entschieden, dass ein Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durch einen Tarifvertrag abbedungen werden kann, wenn dieser vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde.
Ein Tarifvertrag, der allein Regelungen zur Entgeltumwandlung beinhalte, könne den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ausschließen. Das ArbG legte die Regelungen zur Entgeltumwandlung aus und stellte fest, dass diese von der in § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehenen Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten abweichen. Somit sei der Wille der Tarifparteien zu erkennen, einen etwaigen Arbeitgeberzuschuss abbedingen zu wollen.
Unerheblich sei, dass der Tarifvertrag bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde. Der Wortlaut des § 19 BetrAVG differenziere nicht danach, wann die von dem Arbeitgeberzuschuss abweichende tarifvertragliche Regelung vereinbart wurde.
Hinweis: Das Urteil ist bereits beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 2 SLa 5/24 anhängig.
Bundesrat stimmt Kompromissvorschlag zum Wachstumschancengesetz zu
Der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Änderungen vorgesehen:
Ab dem Jahr 2023 wird der Prozentsatz zur Bemessung des steuerfreien Versorgungsfreibetrages nach § 19 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nunmehr in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages sinkt um 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um 9 Euro.
Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können bestimmte Arbeitslöhne als Tarifermäßigung bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2025 wird dieses Verfahren für den Arbeitgeber gestrichen, wodurch diese von dem Prüfungs- und Berechnungsaufwand entlastet werden sollen. Die Tarifermäßigung kann weiterhin im Veranlagungsverfahren vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
Hinweis: Die Verkündung des Gesetzes steht noch aus.
Koalitionseinigung zur Änderung des Nachweisgesetzes
Nach dem Regierungsentwurf zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 15.03.2024 soll im Nachweisgesetz das Schriftformerfordernis bei Arbeitsverträgen durch die Möglichkeit der elektronischen Form ergänzt werden. Erforderlich sei, dass der in elektronischer Form geschlossene Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer in einem ausdruckbaren Format übermittelt werde.
Mit Schreiben des Bundesjustizministers Marco Buschmann vom 21.03.2024 wurde bekannt gegeben, dass der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen statt in Schriftform künftig in Textform möglich sein soll, sofern das Dokument für die Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Schriftform soll weiterhin erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt oder in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz tätig ist.
Hinweis: Der Regierungsentwurf wird planmäßig im Mai 2024 in den Bundestag eingebracht. Es bleibt also abzuwarten, ob und mit welchem Inhalt das Gesetz in Kraft treten wird.
Keine Umqualifizierung von Zuführungsbeiträgen zu Pensionsrückstellungen als Sondervermögen bei einem Formwechsel einer Gesellschaft
(BFH, Urteil vom 12.12.2023, AZ: VIII R 17/20)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.12.2023 entschieden, dass Zuführungsbeiträge zu Pensionsrückstellungen für eine Pensionszusage, die im Zuge eines Formwechsels einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehen, weder zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch danach anteilig in Sondervergütungen des begünstigten Mitunternehmers umzuqualifizieren sind.
Es existiere keine Rechtsgrundlage zur Korrekturbefugnis der zum steuerlichen Übertragungsstichtag berechneten Teilwerte der Pensionsrückstellungen in den Sonderbilanzen des begünstigten Mitunternehmers, so dass entsprechende Ausgleichsposten nicht zu bilden seien. Für Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag liegen, seien hingegen Ausgleichsposten im Sonderbetriebsvermögen zu bilden.
Auslegung der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit eines Tarifvertrages
(BAG, Urteil vom 10.10.2023, AZ: 3 AZR 312/22)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 10.10.2023 eine Klausel eines Tarifvertrages dahin gehend ausgelegt, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall keine ruhegeldfähige Beschäftigungszeit darstellt.
In dem Tarifvertrag war geregelt, dass die Höhe des Ruhegeldes von der Beschäftigungszeit abhänge. Eine weitere Regelung sah vor, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könne, statt einer Abfindungszahlung als Kompensation für den Verlust des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung von der Arbeitszeit zu erhalten. In diesem Fall bestehe das Arbeitsverhältnis so lange fort, bis die Abfindungssumme durch Weiterzahlung des Gehaltes aufgebraucht sei.
Das BAG legte die Regelungen des Tarifvertrages dahin gehend aus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine ruhegeldfähige Beschäftigungszeit darstelle. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Möglichkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses lediglich ersetzend an die Stelle der Abfindungszahlung trete.
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Laura Kahl
