Funk Letter Vorsorge Ausgabe 01.02.2024

Ausschluss des Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG im Tarifvertrag

(LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.2023, AZ: 15 Sa 225/23 B)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit Beschluss vom 16.10.2023 entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG), gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG durch tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung zum Arbeitgeberzuschusses bestanden hat, ausgeschlossen werden kann.

Hierfür spreche insbesondere der Wortlaut der Tariföffnungsklausel des § 19 BetrAVG, welcher nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Tarifvertrages abstelle, sowie die entsprechende Gesetzesbegründung und der Sinn und Zweck des Arbeitgeberzuschusses. Letzterer bezwecke die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis. Dieser Weitergabe bedürfe es nicht, wenn - wie im entschiedenen Fall - im Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG Metall eigenständige Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss getroffen worden sind. 

Hinweis: Das Urteil ist bereits beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 AZR 287/23 anhängig.

BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

(BMF-Schreiben vom 12.12.2023, GZ: IV B 2 – S 1300/21/10024:005)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte das BMF-Schreiben vom 12.12.2023 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen. Dieses Schreiben ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben vom 03.05.2018 und 22.04.2020.

In der Neufassung des BMF-Schreibens wurden im Rahmen von Entgeltumwandlungen zugunsten eines Arbeitszeitkontos bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sprachliche Anpassungen vorgenommen sowie auf das BMF-Schreiben vom 08.08.2019 zu Organen einer Körperschaft verwiesen. Im Hinblick auf Arbeitnehmerentsendungen wurden Ausführungen aus dem BMF-Schreiben vom 09.11.2001, insbesondere die Definition der Entsendung und Ausführungen zum betrieblichen Interesse, übernommen.

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Laura Kahl

Jonas Boldt