Neue Wege im Außenhandel

Als Empfehlung der International Chamber of Commerce regeln die Incoterms die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern im Außenhandel. Seit Anfang 2020 gibt es einige Änderungen.

Mit dem 1. Januar traten die Incoterms 2020 in Kraft, die überarbeitete Version der Incoterms 2010 und somit des wichtigsten Regelwerks für den internationalen Handel. Obwohl diese kein verbindliches Regulatorium, sondern nur eine Empfehlung der International Chamber of Commerce darstellen, werden Klauseln aus den Incoterms von den Vertragsparteien regelmäßig in ihre Kaufverträge integriert – in erster Linie, um die Kostenteilung und den Gefahrenübergang zwischen Käufer und Verkäufer zu regeln.

„Auch wenn die Änderungen in den Incoterms 2020 geringer ausfallen als erwartet, lohnt es sich, bestehende Verträge auf Handlungsbedarf zu überprüfen.“

Siegfried Sterll, Experte für Transport-Versicherungen

„Auch wenn die Änderungen in den Incoterms 2020 geringer ausfallen als erwartet, lohnt es sich, bestehende Verträge auf Handlungsbedarf zu überprüfen“, sagt Siegfried Sterll, Experte für Transport-Versicherungen bei Funk. Das überarbeitete Handbuch zu den Incoterms 2020 stellt neue sowie bestehende Klauseln zu diesem Zweck anschaulich in Bild und Text dar. Die Einleitung ist detaillierter, zudem ermöglichen ein horizontaler Überblick und eine tabellarische Sortierung einen besseren Vergleich der einzelnen Klauseln. Auch die neue Reihenfolge der Artikel, die sich an den logischen Abläufen einer Verkaufstransaktion orientiert, erleichtert die Auswahl für einen individuellen Vertrag. Bei Fragen zu den neuen Incoterms wenden Sie sich gerne an Ihren Funk-Experten.

Das sind die wichtigsten Änderungen in den Incoterms 2020:

  • Die Klausel „DAT“ (Delivered at Terminal) entfällt, da in der Praxis kritisiert wurde, dass die Lieferung an lediglich einen Terminal für bestimmte Produkte zu einschränkend sei.
  • Die neu hinzukommende Klausel „DPU“ (Delivered at Place Unloaded) ersetzt die Klausel „DAT“ und unterstreicht die Tatsache, dass der Bestimmungsort ein beliebiger Ort sein kann und kein Terminal sein muss. Die „DPU“ regelt somit als einzige Klausel, dass die Entladung an jedem benannten Ort versichert ist.
  • In der für den Seetransport geltenden „CIF“-Klausel (Cost, Insurance and Freight) bleibt es beim Mindestschutz der C-Klauseln der Institute Cargo Clauses.
  • In der für alle Transportarten geltenden – ansonsten allerdings inhaltsgleichen – „CIP“-Klausel (Carriage and Insurance Paid to) muss der Verkäufer ab sofort für einen Versicherungsschutz entsprechend der A-Klauseln der Institute Cargo Clauses sorgen. Dieser gilt nicht nur für bestimmte Schadenereignisse, sondern muss alle Risiken abdecken.
  • Unter der Klausel „FCA“ (Free Carrier) verlangen Verkäufer und Käufer bei einem Seetransport regelmäßig vom Frachtführer ein Konnossement / eine Bill of Lading mit einem Vermerk darüber, dass sich die Ware an Bord des Schiffes befindet. Die Lieferung durch den Verkäufer gilt allerdings schon vor Verladung der Ware an Bord des Schiffes als abgeschlossen. Daher ist nicht sicher, ob der Verkäufer auch tatsächlich ein Bordkonnossement erhalten kann. Die neue „FCA“-Klausel sieht die folgende Option vor: Der Käufer muss seinen Frachtführer anweisen, dem Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers ein Konnossement mit dem Vermerk auszustellen, dass die Ware an Bord des Schiffes verladen wurde.


Eine umfassende grafische Übersicht zu den Klauseln der Incoterms 2020 finden Sie hier. 

 

25.02.2020

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Siegfried Sterll Ansprechpartner bei Funk

Siegfried Sterll

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